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    EuGH: Margenbesteuerung gilt auch bei negativer Marge

    Umsatzsteuer Newsletter 33/2026

    1 Hintergrund

    Der EuGH hat in der Rechtssache C-565/24 eine seit Jahren diskutierte Frage zur Margenbesteuerung bei Reiseleistungen entschieden: Unterliegen sogenannte „Kaffeefahrten“ auch dann der Sonderregelung für Reiseleistungen, wenn die Beförderungsleistung dauerhaft defizitär erbracht wird und die bei gleicher Gelegenheit bewirkten Warenverkäufe die Verluste kompensieren? Der EuGH beantwortet diese Frage mit einem klaren Ja.

     

    2 Sachverhalt

    Die Klägerin veranstaltete sogenannte „Kaffeefahrten“: Sie beförderte die Teilnehmer für ein geringes Entgelt und teilweise sogar kostenlos mit Reisebussen zu touristischen Zielen. Während der Fahrten bot sie den Teilnehmern verschiedene Waren zum Kauf an. Der Erwerb der Waren war jedoch freiwillig. Die Beförderungsleistungen bezog die Klägerin von Dritten, um sie den Teilnehmern im eigenen Namen zu erbringen. Allerdings deckte das von den Teilnehmern gezahlte Entgelt die Beförderungskosten nicht bzw. nicht vollständig. Die Differenz finanzierte die Klägerin durch die Erlöse aus dem Warenverkauf.

    Die deutsche Finanzverwaltung unterwarf die Beförderungsleistung der Klägerin der Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Infolgedessen versagte das Finanzamt der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den bezogenen Beförderungsleistungen (§ 25 Abs. 4 S. 1 UStG). Hiergegen wandte sich die Klägerin und begehrte in ihrer Klage insbesondere den Vorsteuerabzug aus den bezogenen Beförderungsleistungen.

     

    3 Entscheidung

    Auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFH hat der EuGH die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung bestätigt. Zunächst stellt der EuGH fest, dass die Busfahrt nicht lediglich eine unselbständige Nebenleistung zum Warenverkauf darstellt. Die Teilnehmer hätten ein eigenständiges Interesse an den Ausflugsfahrten. Insbesondere könnten die Kunden die Fahrt in Anspruch nehmen, ohne Waren zu erwerben. Der EuGH verneint daher, dass die Busfahrt lediglich das Mittel darstellt, um den Warenverkauf unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen. Vielmehr handele es sich bei der Beförderungsleistung um eine eigenständige sonstige Leistung.

    Darüber hinaus stellt der EuGH klar, dass eine negative Marge die Margenbesteuerung nicht ausschließt. Maßgeblich sei, dass die Klägerin Reiseleistungen von Dritten bezogen und im eigenen Namen an Verbraucher weitergegeben hat. Damit erbringe sie Leistungen, die mit denen eines Reiseveranstalters vergleichbar seien. Demgegenüber komme es auf die wirtschaftliche Rentabilität nicht an. Denn die Regelungen zur Margenbesteuerung von Reiseleistungen sähen keine entsprechende Einschränkung des Anwendungsbereichs vor.

    Weiterhin verneint der EuGH einen Anspruch auf Vorsteuererstattung. Die Sonderregelungen zur Margenbesteuerung von Reiseleistungen schließen einen Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen ausdrücklich aus. Dies gelte auch dann, wenn die Marge negativ ist. Eine Steuererstattung würde nach Auffassung des EuGH die Systematik der Sonderregelung und die angestrebte Verteilung des Umsatzsteueraufkommens zwischen den Mitgliedstaaten unterlaufen.

     

    4 Auswirkungen für die Praxis

    Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für einen eng umgrenzten Sachverhalt. Im Kern bejaht der EuGH, dass eine Reiseleistung auch dann der Margenbesteuerung unterliegen kann, wenn sie dauerhaft mit Verlust erbracht wird. Insofern ist bemerkenswert, dass der EuGH selbst bei einer strukturell defizitären Ausgestaltung keine Zweifel am Vorliegen einer (umsatzsteuerbaren) wirtschaftlichen Tätigkeit erkennen lässt. Offenbar stellt der EuGH hier auf das wirtschaftliche Gesamtkonzept ab und nicht isoliert auf die Reiseleistung.

    Für die Praxis ist erfreulich, dass der EuGH den Leistungsgegenstand weiterhin konsequent anhand der allgemeinen Grundsätze bestimmt (Haupt- und Nebenleistung / Einheitlichkeit der Leistung). Konkret prüft der EuGH zunächst anhand der etablierten Kriterien zur Einheitlichkeit der Leistung, welche selbständigen Leistungen vorliegen. Erst anschließend stellt sich die Frage, ob eine dieser Leistungen der Margenbesteuerung unterliegt. Die Entscheidung bestätigt somit erneut, dass die Sonderregelung diese Grundsätze des Umsatzsteuerrechts nicht überlagert.

    Damit bleibt jedoch ungeklärt, wie der Leistungsgegenstand in zahlreichen Grenzfällen überhaupt zu bestimmen ist. Insbesondere musste der EuGH sich nicht zu der praxisrelevanten Frage äußern, in welchen Fällen zugekaufte Leistungen dem Reisenden „unmittelbar zugutekommen“ (vgl. § 25 Abs. 1 S. 5 UStG). Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn eigene Leistungen des Unternehmers (z. B. Bildungs-, Veranstaltungs- oder sonstige Eigenleistungen) und zugekaufte Reisevorleistungen eng miteinander verflochten sind.

    Grundlegende Abgrenzungsfragen zur Reichweite der Margenbesteuerung bleiben somit weiterhin unbeantwortet. Ein positives Signal liegt allerdings darin, dass der EuGH auch im Bereich der Margenbesteuerung an den bewährten Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts festhält. Es spricht daher vieles dafür, dass auch offene Abgrenzungsfragen künftig mithilfe dieser bekannten Maßstäbe zu lösen sein werden.
     

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