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    „Aktionsplan: Steuer- und Finanzkriminalität entschlossen bekämpfen“

    Umsatzsteuer Newsletter 32/2026

    1    Hintergrund

    BMF und BMJV wollen Steuerhinterziehung künftig konsequenter verfolgen. Am 16.07.2026 haben die beiden Ministerien ihren gemeinsamen „Aktionsplan: Steuer- und Finanzkriminalität entschlossen bekämpfen“ vorgestellt. Der Aktionsplan umfasst 26 Maßnahmen. Besonders hervorzuheben sind die geplante Wiedereinführung eines Verbrechenstatbestands für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, die Anhebung des Strafrahmens für organisierte Steuerkriminalität, die vorgesehene Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige in ihrer heutigen Form, die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre sowie die Einführung eines Unternehmensregisters für schwere Steuerstraftaten. Bei all diesen Maßnahmen handelt es sich bislang jedoch lediglich um politische Vorhaben. Konkrete Gesetzesentwürfe gibt es noch nicht.

     

    2    Anhebung des Strafrahmens für Steuerstraftaten

    Wesentlich ist zunächst die geplante Anhebung des Strafrahmens für organisierte Formen der Steuerhinterziehung auf eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren. Für die tägliche Beratungspraxis dürfte diese Maßnahme regelmäßig nur von mittelbarer Bedeutung sein. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass sich durch einen höheren Strafrahmen der allgemeine Verfolgungsdruck seitens der Behörden erhöhen wird. In der Praxis bedeutsamer erscheint die geplante Wiedereinführung eines Verbrechenstatbestands für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung. Die Einordnung als Verbrechen ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr verbunden. Offen bleibt derzeit, ob die Voraussetzungen des besonders schweren Falls gegenüber der heutigen Rechtslage verändert werden. Sollten die bestehenden Qualifikationsmerkmale weiterhin gelten, insbesondere die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß unverändert bleiben, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf die steuerstrafrechtliche Praxis haben. In Unternehmenssachverhalten wird die für ein „großes Ausmaß“ entscheidende Schwelle von EUR 50.000 regelmäßig erreicht, insbesondere auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Zahlreiche Verfahren, die heute noch als Vergehen behandelt werden, würden dann als Verbrechen einzustufen sein. Eine Geldstrafe käme unter diesen Voraussetzungen nicht mehr in Betracht.

     

    3    Abschaffung der Möglichkeit zur Selbstanzeige in ihrer heutigen Form

    Parallel zur Wiedereinführung eines Verbrechenstatbestands plant die Bundesregierung die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO in ihrer heutigen Form. Die Selbstanzeige stellt bislang einen wesentlichen Bestandteil der Verteidigung im Steuerstrafrecht dar. Unklar ist, ob die Strafbefreiung vollständig entfallen oder lediglich auf bestimmte Fallgruppen beschränkt werden soll. Ebenso offen ist, welche Bedeutung künftig einer rechtzeitigen Offenlegung bislang unentdeckter Sachverhalte zukommen wird.

     

    4    Ausbau von Datenauswertung und Digitalisierung der Steuerkontrolle

    Neben den steuerstrafrechtlichen Verschärfungen sieht der Aktionsplan zahlreiche Maßnahmen zum Ausbau der Datengewinnung und -auswertung durch die Finanzverwaltung vor. Geplant sind etwa der Aufbau eines behördenübergreifenden Datenanalysezentrums, ein verstärkter Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden sowie der Einsatz KI-gestützter Analyseverfahren. Besondere praktische Relevanz könnten die angekündigten Echtzeit-Meldesysteme im Bereich der Umsatzsteuer erlangen. Steuerlich relevante Daten würden der Finanzverwaltung deutlich früher als bislang zur Verfügung stehen und könnten automatisiert ausgewertet werden. Fehler und Auffälligkeiten wären dadurch bereits kurz nach ihrer Entstehung erkennbar und nicht erst nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung. Ergänzend hierzu soll die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre verlängert werden. Dies würde es den Behörden ermöglichen, steuerlich relevante Daten über einen längeren Zeitraum auszuwerten und als Beweismittel heranzuziehen.

     

    5    Auswirkungen auf die Praxis

    Der Aktionsplan markiert eine Verschärfung der steuerstrafrechtlichen Rahmenbedingungen. Sollte der Gesetzgeber den besonders schweren Fall einer Steuerhinterziehung weiterhin definieren wie heute, könnte dies zu einer spürbaren Zunahme gerichtlicher Hauptverhandlungen führen. In vielen Unternehmensfällen stehen hohe Steuerbeträge im Raum, insbesondere bei der Umsatzsteuer, sodass bereits heute regelmäßig der Vorwurf einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß erhoben wird. Würde ein solcher Sachverhalt künftig als Verbrechen behandelt, kämen Verfahrenseinstellungen nach §§ 153, 153a StPO oder der Erlass eines Strafbefehls nicht mehr in Betracht. Noch weitreichender wären die Folgen, wenn gleichzeitig die strafbefreiende Selbstanzeige vollständig entfiele. Die handelnden Personen gingen ein deutlich erhöhtes persönliches Risiko ein. Gerade in Unternehmenssachverhalten, in denen steuerliche Fehler häufig erst im Rahmen von Betriebsprüfungen, Tax-Compliance-Überprüfungen oder internen Untersuchungen bemerkt werden, könnte die Möglichkeit einer nachträglichen risikominimierenden Bereinigung erheblich eingeschränkt sein. Unabhängig von der späteren konkreten Ausgestaltung der geplanten Regelungen wird hier bereits deutlich, dass Tax-Compliance-Management-Systeme und Verfahrensdokumentationen weiter an Bedeutung gewinnen werden. Die Kombination aus Echtzeit-Umsatzsteuermeldungen, behördenübergreifender Datenauswertung, KI-gestützten Analyseverfahren und verlängerten Aufbewahrungsfristen dürfte das Entdeckungsrisiko für steuerliche Fehler erheblich erhöhen. Fehler und Unstimmigkeiten könnten künftig deutlich früher erkannt werden als bislang und zugleich über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar bleiben. Unternehmen werden daher noch stärker darauf angewiesen sein, steuerliche Risiken frühzeitig zu identifizieren, wirksame Kontrollmechanismen zu etablieren und festgestellte Fehler zeitnah zu korrigieren.

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