Steuererklärung berichtigen oder Selbstanzeige? So reagieren Sie richtig bei Steuerfehlern
Fehler in Steuererklärungen können jedem passieren – sei es durch ein Versehen, unvollständige Informationen oder komplexe Sachverhalte. Doch wie geht man richtig damit um, wenn man einen solchen Fehler erkennt? Reicht eine einfache Berichtigung oder müssen Sie eine Selbstanzeige beim Finanzamt abgeben? Die Antwort auf diese Frage ist entscheidend – nicht nur steuerlich, sondern auch strafrechtlich.
Berichtigungspflicht nach § 153 Abgabenordnung (AO) – Pflicht zur Korrektur
Wenn ein Steuerpflichtiger nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig war, ist er gesetzlich verpflichtet, dies unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen und zu berichtigen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Fehler vorsätzlich oder versehentlich passiert ist.
Wichtig: Erfolgt keine rechtzeitige Berichtigung, kann dies als Steuerhinterziehung durch Unterlassen gewertet werden – mit strafrechtlichen Konsequenzen.
Wenn Sie Ihre Steuererklärung berichtigen möchten, sollten Sie prüfen, ob eine einfache Korrektur nach §153 AO ausreicht oder ob eine Selbstanzeige beim Finanzamt notwendig ist.
Selbstanzeige – Chance auf Straffreiheit
Wurde eine Steuer vorsätzlich hinterzogen, bietet die sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO die Möglichkeit, einer Strafverfolgung zu entgehen. Sie stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar.
Gegenstand einer Selbstanzeige sind ausschließlich Steuerstraftaten, insbesondere die Steuerhinterziehung. Für andere Delikte wie Betrug oder Urkundenfälschung entfaltet die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung.
Damit eine Selbstanzeige wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
Vollständige und richtige Angaben für alle strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume korrigiert werden – mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre,
Fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern inklusive Zinsen und Säumniszuschlägen,
Keine Ausschlussgründe wie z. B. eine bereits erfolgte Prüfungsanordnung, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Entdeckung der Tat durch die Finanzbehörde.
Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Selbstanzeige jedoch stets schriftlich erfolgen. Auch wenn sie nicht ausdrücklich als „Selbstanzeige“ bezeichnet wird, kann sie dennoch wirksam sein, sofern sie die erforderlichen Angaben enthält.
Bei Steuerverkürzungen von mehr als EUR 25.000 pro Tat ist zusätzlich ein sogenannter Strafzuschlag in Höhe von 10–20 % zu entrichten, um der Strafverfolgung zu entgehen (Strafverfolgungshindernis nach § 398a AO) .
Wichtig: Die strafbefreiende Wirkung gilt nur für die Person, die die Selbstanzeige erstattet. Andere Tatbeteiligte bleiben strafbar, sofern sie nicht ebenfalls eine wirksame Selbstanzeige abgeben. Eine gemeinsame Abstimmung, in wessen Namen die Selbstanzeige abgegeben werden soll ist daher unerlässlich.
Trotz einer erfolgreichen Selbstanzeige können Nebenfolgen wie gewerberechtliche Maßnahmen oder der Entzug von Konzessionen drohen, insbesondere wenn die Zuverlässigkeit infrage gestellt wird.
Bußgeldbefreiende Selbstanzeige – bei Leichtfertigkeit
Liegt keine vorsätzliche, sondern lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, kann eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO in Betracht kommen. Auch hier gilt: Wer rechtzeitig berichtigt und die Steuern nachzahlt, kann eine Geldbuße vermeiden.
Was ist in der Praxis zu beachten?
Die Abgrenzung zwischen Berichtigung, Selbstanzeige und bußgeldbefreiender Selbstanzeige ist komplex. Sie hängt unter anderem ab von:
der Höhe der steuerlichen Auswirkung,
der Anzahl betroffener Jahre,
der Fehlerursache,
und der bisherigen Prüfungshistorie.
Eine fundierte rechtliche Bewertung ist daher unerlässlich, zumal die Strafverfolgungsbehörden in der Praxis ohne nähere Prüfung von (bedingtem) Vorsatz und damit einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO ausgehen.
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