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    Steuerhinterziehung nach § 370 AO

    Was ist für die Verwirklichung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung nach § 370 AO notwendig?

    Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) ist verwirklicht, wenn jemand:

    1. Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

    2. Pflichtwidrig steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).

    3. Pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO).

    Dadurch müssen Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.

    Hinzukommen muss auf Ebene des subjektiven Tatbestands vorsätzliches Handeln. Das bedeutet, der Täter muss die steuerlich erheblichen Tatsachen kennen und bewusst handeln, um Steuern zu verkürzen oder ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

    Vorsatz umfasst dabei die Kenntnis und den Willen zur Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung:

    • Wissen: Der Täter muss wissen, dass seine Angaben unvollständig oder falsch sind oder dass er steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt.

    • Wollen: Der Täter muss die Verkürzung der Steuern oder die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile wollen.

    Zu beachten ist hierbei, dass bereits der sogenannte Eventualvorsatz (auch bedingter Vorsatz genannt) ausreichend ist. Bedingter Vorsatz kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt noch für sicher, sondern nur für möglich hält, sie aber billigend in Kauf nimmt. Der Täter muss also wissen und wollen, dass in Folge seiner Angaben die Steuer niedriger festgesetzt wird als gesetzlich geschuldet. Er muss wissen, dass er über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben macht und dass diese Angaben die Steuerschuld beeinflussen.

    Beispiele für vorsätzliche Steuerhinterziehungen nach § 370 AO

    Ein Unternehmer gibt bewusst falsche Umsätze an, um weniger Umsatzsteuer zu zahlen. Er weiß, dass die Angaben falsch sind, und will die Steuerverkürzung.

    • Ein Unternehmer setzt Vorsteuerbeträge aus gefälschten Rechnungen ab, um unberechtigt Vorsteuererstattungen zu erhalten. Er kennt die Fälschung und will den Steuervorteil.
      Ein Importeur deklariert Waren mit einem niedrigeren Zollwert, um geringere Einfuhrabgaben zu zahlen. Er weiß, dass der Wert falsch ist und will die geringeren Abgaben.

    • Ein Unternehmer führt Waren ein, ohne diese beim Zoll anzumelden. Es weiß, dass die Anmeldung erforderlich ist und will die Einfuhrabgaben umgehen.

     

    Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO?

    Als Strafen kommen bei der Steuerhinterziehung grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe in Betracht (§ 370 Abs. 1 AO). In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe jedoch mindestens sechs Monate bis zu zehn Jahre (§ 370 Abs. 3 AO).

    Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel (daher werden diese Fälle Regelbeispiele genannt) vor, wenn:

    • Es werden Steuern in großem Ausmaß verkürzt. Nach der Rechtsprechung ist dies ab einer Steuerhinterziehung von 50.000 Euro der Fall (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO).
      Ein Amtsträger missbraucht seine Stellung, um Steuern zu hinterziehen (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO).

    • Der Täter hinterzieht fortgesetzt Steuern unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO).

    • Die Steuerhinterziehung wird als Mitglied einer Bande begangen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehungstaten verbunden hat (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO).

    Die Regelbeispiele dienen dazu, besonders strafwürdige Arten der Steuerhinterziehung zu identifizieren und entsprechend härter zu bestrafen. Deshalb soll bei Verwirklichung der Regelbeispiele im Regelfall der erhöhte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO Anwendung finden.

    Die gesetzliche Regelung hat erhebliche praktische Bedeutung, da sie eine deutliche Strafschärfung mit sich bringt und die strafrechtliche Verfolgungsverjährung von fünf auf fünfzehn Jahre verlängert. Insbesondere im Unternehmenskontext sind die objektiven Voraussetzungen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung sehr schnell erfüllt. 

    Dies verdeutlichen die folgenden Beispiele:

    • Großes Ausmaß: Ein Unternehmen hinterzieht Umsatzsteuer in Höhe von 52.000 Euro durch falsche Angaben in einer Umsatzsteuervoranmeldung.

    • Verwendung gefälschter Belege: Ein Unternehmen setzt Vorsteuerbeträge aus gefälschten Rechnungen ab, um unberechtigt Vorsteuererstattungen zu erhalten.

    • Bandenmäßige Begehung: Eine Gruppe von Unternehmen organisiert ein Umsatzsteuerkarussell, um systematisch Einfuhrabgaben zu umgehen.

    • Bandenmäßige Begehung: Ein Unternehmen wird Teil eines Umsatzsteuerkarussells, weil es trotz einiger objektiver Anhaltspunkte hierfür nicht von dem Geschäft Abstand und billigend in Kauf genommen hat, damit Teil des Karussellgeschäfts zu werden.

    Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Verwirklichung eines Regelbeispiels nur ein Indiz für das Vorliegen eines besonders schweren Falles darstellt, welches jedoch entkräftet werden kann. Hierauf ist im Rahmen der Verteidigung ein besonderes Augenmerk zu legen. 

    Hinweis: Durch eine (strafbefreiende) Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (auch Nacherklärung genannt) kann gem. § 371 AO die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung vermieden werden.

     

    Wie lang ist die strafrechtliche Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung?

    Die strafrechtliche Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung richtet sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB und beträgt grundsätzlich fünf Jahre. In besonders schweren Fällen, die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1-6 AO aufgeführt sind, beträgt die Verjährungsfrist fünfzehn Jahre (in Altfällen, die am 28.12.2020 noch nicht verjährt waren, ggf. noch zehn Jahre nach § 376 Abs. 1 AO a.F.). 

     

    Steuerliche Auswirkungen der Steuerhinterziehung

    1. Verlängerte Festsetzungsfrist: Bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre. Diese verlängerte Frist gilt nur für die hinterzogenen Steuern und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Zudem endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgungsverjährung der Steuerhinterziehung abgelaufen ist (§ 171 Abs. 7 AO).

    2. Hinterziehungszinsen: Neben der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern können auch Hinterziehungszinsen festgesetzt werden. Diese betragen 0,5 % pro Monat des hinterzogenen Steuerbetrags und werden gemäß § 235 AO berechnet. Die Zinsen werden ab dem Zeitpunkt der Steuerverkürzung bis zur vollständigen Zahlung der hinterzogenen Steuern erhoben.

     

    Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung

    Nicht jede fehlerhafte Steuererklärung erfüllt die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung. In vielen Fällen liegt lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vor – eine steuerliche Ordnungswidrigkeit ohne Vorsatz. Welche Unterschiede bestehen und welche Rechtsfolgen jeweils drohen, lesen Sie hier: 
    Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO
    Mehr zur bußgeldbefreienden Selbstanzeige nach § 378 AO

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