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Ein Reihengeschäft setzt voraus, dass der Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt. Ob dies auch dann der Fall ist, wenn sich erster Lieferer und letzter Abnehmer die Transportverantwortung teilen (sog. gebrochener Transport), ist streitig. Das FG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 17.06.2020 (Az. 7 K 7214/17) trotz gebrochenem Transport das Reihengeschäft bejaht. Die Wirkung des Urteils dürfte jedoch überschaubar sein. Es überzeugt nur bedingt und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten sind nicht daran gebunden.
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Begeht ein Beteiligter einer Lieferkette einen Umsatzsteuerbetrug, so ziehen Finanzämter oft andere Unternehmer in der Lieferkette zur Verantwortung. Mit dem Vorwurf, der Unternehmer hätte vom Umsatzsteuerbetrug „wissen müssen“, versagen Finanzämter den Vorsteuerabzug oder die Steuerbefreiung grenzüberschreitender Lieferungen oder sogar beides. Eine Reihe aktueller Entscheidungen bietet hier Hilfestellung: Der BFH hat erneut entschieden, dass eine bloße Nichtzahlung von Umsatzsteuer für einen Umsatzsteuerbetrug nicht ausreicht. Das FG-Berlin-Brandenburg will den Begriff der Lieferkette eng verstanden wissen und wendet sich an den EuGH. Das Hessische FG verpflichtet ein Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung zur Auszahlung von Vorsteuerguthaben, da die Vorwürfe des Finanzamts unsubstantiiert waren.
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Der BFH verfestigt seine restriktive Auffassung zu Fragen der rückwirkenden Rechnungsberichtigung. In Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung geht er davon aus, dass eine Rechnung zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. Überdies bleibt er bei seiner Auffassung, dass eine mit Rückwirkung berichtigungsfähige Rechnung weiterhin fünf Mindestangaben voraussetzt. Zu diesen zählt auch die Leistungsbeschreibung, mit der die über das Dokument abgerechnete Leistung identifizierbar sein muss.
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