Begeht ein Beteiligter einer Lieferkette einen Umsatzsteuerbetrug, so ziehen Finanzämter oft andere Unternehmer in der Lieferkette zur Verantwortung. Mit dem Vorwurf, der Unternehmer hätte vom Umsatzsteuerbetrug „wissen müssen“, versagen Finanzämter den Vorsteuerabzug oder die Steuerbefreiung grenzüberschreitender Lieferungen oder sogar beides. Eine Reihe aktueller Entscheidungen bietet hier Hilfestellung: Der BFH hat erneut entschieden, dass eine bloße Nichtzahlung von Umsatzsteuer für einen Umsatzsteuerbetrug nicht ausreicht. Das FG-Berlin-Brandenburg will den Begriff der Lieferkette eng verstanden wissen und wendet sich an den EuGH. Das Hessische FG verpflichtet ein Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung zur Auszahlung von Vorsteuerguthaben, da die Vorwürfe des Finanzamts unsubstantiiert waren.
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