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Der BFH hat dem EuGH ein Verfahren vorgelegt, das alles Bisherige in den Schatten stellt. Er stellt die grundsätzliche Frage, ob das nationale Rechtskonstitut der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft überhaupt mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Entscheidung des EuGH kann zur Folge haben, dass alle bisherigen Steuererklärungen von Organträgern falsch sind. Korrekturanträge wären innerhalb der Verjährungsfrist möglich. Ein Milliardenhaushaltsloch würde sich abzeichnen. Der BFH spricht sich klar für die Einführung einer Gruppenbesteuerung aus. Der Gesetzgeber wird nun rasch handeln müssen.
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Eine Reihe von Kreditinstituten berechnet ihre Vorsteuerquote anhand der sog. Philipowski-Methode. Als Erstes hatte das Finanzgericht München diese Art der Berechnung des Vorsteuerschlüssels als nicht sachgerecht angesehen. Diese Entscheidung wurde vom BFH nunmehr bestätigt. Trotzdem gilt weiterhin: Jeder Steuerpflichtige mit gemischt steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsumsätzen kann eine Schätzung seiner Vorsteuerquote vornehmen. Ist die Schätzung sachgerecht, hat die Finanzverwaltung sie zu akzeptieren.
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Das Finanzgericht Niedersachsen hat festgestellt, dass die Organschaft auch den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers erfasst. Dies hat zur Folge, dass Dienstleistungen der Organgesellschaft an den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Es liegen auch keine unentgeltlichen Wertabgaben vor. Das Urteil hat nicht nur für die öffentliche Hand Bedeutung, sondern ebenso für gemeinnützige Einrichtungen wie auch für gemischte Holdings.
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