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Das Erfordernis des Buch- und Belegnachweises für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen gab in den vergangenen Jahren immer wieder Anlass zur Diskussion. Mit seinem Schreiben vom 25.06.2020 erklärt nun das Bundesfinanzministerium (BMF), die in den letzten Jahren in diesem Bereich ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anzuwenden. Zu diesem Zweck passt das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend an. Bei dieser Gelegenheit nimmt es auch noch kleinere Anpassungen in Bezug auf den Belegnachweis für Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor.
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Ist die Regelung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit Unionsrecht vereinbar – und wenn ja, wie weit reicht der Umfang der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft? Der V. Senat des BFH hat nun die Gelegenheit genutzt, diese beiden Fragen an den EuGH zu richten (Az. V R 40/19). Zwar mag dem ein oder anderen die erste Vorlagefrage wie ein Déjà-vu vorkommen, da doch der XI. Senat des BFH erst diese Problematik an den EuGH herangetragen hatte (Az. XI R 16/18), jedoch geht der V. Senat zumindest mit seiner zweiten Frage über die Vorlage des XI. Senats hinaus. Sie ist nicht nur für die öffentliche Hand von Bedeutung, sondern ebenso für gemeinnützige Einrichtungen wie auch für gemischte Holdings.
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Bei vielen Spiele-Apps hat der Nutzer die Möglichkeit, sich in Form von sog. In-App-Käufen weitere Vorteile über den App-Store auf dem Smartphone zu sichern. Das Finanzgericht Hamburg setzt sich in einem aktuellen Urteil mit der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser In-App-Käufe auseinander. Dabei geht es insbesondere um die Frage, wer umsatzsteuerrechtlich an den Nutzer leistet, der App-Entwickler oder der App-Store.
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