Ist die Regelung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit Unionsrecht vereinbar – und wenn ja, wie weit reicht der Umfang der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft? Der V. Senat des BFH hat nun die Gelegenheit genutzt, diese beiden Fragen an den EuGH zu richten (Az. V R 40/19). Zwar mag dem ein oder anderen die erste Vorlagefrage wie ein Déjà-vu vorkommen, da doch der XI. Senat des BFH erst diese Problematik an den EuGH herangetragen hatte (Az. XI R 16/18), jedoch geht der V. Senat zumindest mit seiner zweiten Frage über die Vorlage des XI. Senats hinaus. Sie ist nicht nur für die öffentliche Hand von Bedeutung, sondern ebenso für gemeinnützige Einrichtungen wie auch für gemischte Holdings.
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