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Wie weit darf der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen einer Eingangsleistung und besteuerten Ausgangsleistungen maximal sein, damit die Vorsteuerabzugsberechtigung aus der Eingangsleistung besteht? Der BFH hatte Gelegenheit, zu dieser Frage – anknüpfend an die Rechtsprechung des EuGH in den Rs. Iberdrola und Sveda – Stellung zu nehmen. Entschieden hat er sich allerdings dafür, eine Schleife über Luxemburg zu drehen und dem EuGH – neben zwei weiteren Fragen – die Frage des Zusammenhangs vorzulegen (Az. XI R 28/17). Auch wenn der BFH sich nicht festgelegt hat, kann diese Vorlage als positives Signal dafür gewertet werden, dass der BFH bereit ist, den direkten und unmittelbaren Zusammenhang künftig weiter zu fassen als bislang. Für den Steuerpflichtigen erschließen sich hierdurch neue Vorsteuerquellen – vor allem bei Erschließungsanlagen.
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Umsatzsteuer Newsletter 31/2019
PORTUGAL verpflichtet zur Registrierung im Zentralregister der wirtschaftlich Beteiligten und verlängert Frist für Anwendung einer zertifizierten Rechnungssoftware +++ UNGARN ermöglicht Vorsteuerabzug vor der Registrierung +++ CHILE stoppt Einführung einer Digitalsteuer +++ GRIECHENLAND plant Echtzeitmeldung von Rechnungen +++ ÖSTERREICH plant Steuer auf digitale Werbeumsätze und verschiebt Einführung der Margenbesteuerung auf B2B-Reiseleistungen +++ POLEN veröffentlicht neuen Gesetzesentwurf zum Split Payment und verschiebt Einführung neuer SAF-T +++ SLOWAKEI verringert Steuersatz für Beherbergungsleistungen
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Nach Kritik aus den Verbänden ändert das BMF mit Schreiben vom 18.06.2019 erneut Abschnitt 8.1 UStAE zur Steuerbefreiung von Umsätzen für die Seeschifffahrt und Luftfahrt. Für die Frage, ob das Fahrzeug bereits existent ist und die Steuerbefreiung greift, soll es jetzt nicht mehr auf den Stapellauf, sondern auf die Abnahme durch den Besteller ankommen. Dabei hatte das BMF den Stapellauf als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorhandensein eines Seeschiffs erst mit Schreiben vom 05.09.2018 in den UStAE eingebracht.
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