Wie weit darf der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen einer Eingangsleistung und besteuerten Ausgangsleistungen maximal sein, damit die Vorsteuerabzugsberechtigung aus der Eingangsleistung besteht? Der BFH hatte Gelegenheit, zu dieser Frage – anknüpfend an die Rechtsprechung des EuGH in den Rs. Iberdrola und Sveda – Stellung zu nehmen. Entschieden hat er sich allerdings dafür, eine Schleife über Luxemburg zu drehen und dem EuGH – neben zwei weiteren Fragen – die Frage des Zusammenhangs vorzulegen (Az. XI R 28/17). Auch wenn der BFH sich nicht festgelegt hat, kann diese Vorlage als positives Signal dafür gewertet werden, dass der BFH bereit ist, den direkten und unmittelbaren Zusammenhang künftig weiter zu fassen als bislang. Für den Steuerpflichtigen erschließen sich hierdurch neue Vorsteuerquellen – vor allem bei Erschließungsanlagen.
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