Mittelpersonen, die beim Verkauf von Mehrzweck-Gutscheinen eingeschaltet sind, erbringen nach Ansicht der Finanzverwaltung jeweils eine steuerbare Vermittlungsleistung – unabhängig davon, ob sie als klassischer Vermittler oder Zwischenhändler auftreten. Dies ist an sich nichts Neues. Das BMF hat nun jedoch seine Vorgaben zur Bemessungsgrundlage für diese Vermittlungsleistung ergänzt. Danach haben Mittelpersonen in mehrstufigen Vertriebsketten unter Umständen einen höheren Betrag zu versteuern, als sie durch den An- und Verkauf der Mehrzweck-Gutscheine als Marge erzielen.