Umsatzsteuer Newsletter 30/2019
Umsätze für Seeschifffahrt und Luftfahrt: BMF präzisiert Voraussetzungen für Steuerbefreiung
Nach Kritik aus den Verbänden ändert das BMF mit Schreiben vom 18.06.2019 erneut Abschnitt 8.1 UStAE zur Steuerbefreiung von Umsätzen für die Seeschifffahrt und Luftfahrt. Für die Frage, ob das Fahrzeug bereits existent ist und die Steuerbefreiung greift, soll es jetzt nicht mehr auf den Stapellauf, sondern auf die Abnahme durch den Besteller ankommen. Dabei hatte das BMF den Stapellauf als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorhandensein eines Seeschiffs erst mit Schreiben vom 05.09.2018 in den UStAE eingebracht.
1 Historie
Seit nunmehr zwei Jahren beschäftigt die Steuerbefreiung für Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt das Bundes¬finanzministerium (BMF). Zur Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 04.05.2017 in der Rechtssache A Oy (C-33/16) erließ das BMF zwei Schreiben mit Datum vom 06.10.2017 (KMLZ Newsletter 36/2017) und 05.09.2018 (KMLZ Newsletter 38/2018). Mit dem Erscheinen dieser beiden BMF-Schreiben wurde jeweils auch der UStAE geändert.
 
Einerseits erweiterte das BMF damit die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt auf Vorstufenumsätze. Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Vorstufenumsätze war und ist, dass das betreffende Seeschiff oder Luftfahrzeug bereits „vorhanden“ ist. Mit dem BMF-Schreiben vom 05.09.2018 definierte das BMF den Stapellauf als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorhandensein. Allerdings gibt es in der Luftfahrt keinen Stapellauf. Die entsprechende Anwendung der Regelungen für die Seeschifffahrt auf die Luftfahrt war daher in der Praxis nicht möglich.
 
2 Neuerung
Mit Schreiben vom 18.06.2019 definiert das BMF nun anstelle des Stapellaufs den Zeitpunkt der Abnahme des Fahrzeugs durch den Besteller als maßgeblichen Zeitpunkt. Damit ist zwar gewährleistet, dass die Regelungen für Umsätze für die Seeschifffahrt entsprechend auf die Luftfahrt angewendet werden können. Ein wesentlicher Kritikpunkt aus der Praxis (KMLZ Newsletter 38/2018) bleibt aber auch nach der Änderung des Anwendungserlasses bestehen:
Der Zeitpunkt der Abnahme durch den Besteller wird für den leistenden Unternehmer bei Vorstufenumsätzen regelmäßig vom Zufall abhängen. Regelmäßig wird der Unternehmer von der bereits erfolgten Abnahme nicht ohne weiteres Kenntnis erlangen.
 
Das neue BMF-Schreiben vom 18.06.2019 ändert damit nichts an den praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Steuerbefreiung. Auch zukünftig wird entscheidend sein, ob und wann der jeweilige Vorstufenunternehmer vom Eintritt der Abnahme Kenntnis erlangt. Möchte der Unternehmer die Steuerbefreiung nutzen, ist eine entsprechend aufwändige Dokumentation unerlässlich.
 
3 Übergangsregelung
Das neue Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anwendbar. Sollte der Unternehmer die Steuerbefreiung auf Basis der Aussagen des BMF-Schreibens vom 05.09.2018 angewendet haben, ist er nicht zur Berichtigung der auf dieser Basis im Jahr 2018 und ersten Halbjahr 2019 erteilten Rechnungen verpflichtet.
 
 

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de

Stand: 28.06.2019