Der EuGH hat in seinem Urteil Morgan Stanley (Rs. C-165/17) zur Berechnung der Vorsteuerquote aus Allgemeinkosten Stellung genommen. Die Entscheidung ist über den Finanzdienstleistungssektor hinaus interessant, da der EuGH hier allgemeingültige Aussagen trifft. Es geht um die Vorsteuerquote einer Betriebsstätte mit steuerpflichtigen Ausgangsleistungen in einem Mitgliedstaat, die Eingangsleistungen auch für Innenleistungen an ihre Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat nutzt. Die Hauptniederlassung hat ihrerseits steuerpflichtige und steuerfreie Ausgangsleistungen.
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