Umsatzsteuer Newsletter 07/2019
Blick ins Ausland
BAHRAIN führt Online-Portal zur steuerlichen Erfassung ein +++ BRASILIEN plant die Einführung eines einheitlichen Umsatzsteuersystems +++ INDIEN erweitert die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes +++ KROATIEN schafft das lokale Reverse-Charge-Verfahren für registrierte Unternehmen ab +++ ÖSTERREICH will Betreiber von Online-Marktplätzen zur Vermeidung von Steuerausfällen in die Pflicht nehmen +++ POLEN verkürzt Frist zur Minderung der Bemessungsgrundlage bei uneinbringlichen Forderungen +++ PORTUGAL führt ermäßigten Steuersatz für die Lieferung von E-Books ein +++ TSCHECHIEN plant Einführung eines generellen Reverse-Charge-Verfahrens für Lieferungen +++ UK forciert die Initiative „Making Tax Digital“ +++ USA erweitern Registrierungspflicht von Online-Händlern.

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1 Bahrain
Im Rahmen der Einführung der Mehrwertsteuer auf der Arabischen Halbinsel hat Bahrain zum 01.01.2019 ein Portal zur elektronischen Registrierung eingeführt. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich über dieses Online-Portal registrieren, wenn sie in Bahrain steuerbare Umsätze ausführen. Hierfür gibt es keine Registrierungsschwelle. Bei der Registrierung sind neben den Angaben zum Unternehmen auch die Namen und die persönlichen Steuernummern der Geschäftsleitung anzugeben und ist der letzte (geprüfte) Jahresabschluss einzureichen.
 
2 Brasilien
Das unter Präsident Bolsonaro neu gegründete Komitee zur Umsetzung einer Steuerreform hat erste Details veröffentlicht. Demnach plant Brasilien, die aktuell bestehende Vielzahl an indirekten Steuern durch eine der europäischen Umsatzsteuer entsprechende Mehrwertsteuer zu ersetzen. Dabei will Brasilien die unterschiedlichen Steuern der einzelnen Bundesländer und Gemeinden Stück für Stück abschaffen und den Mehrwertsteuersatz im Laufe der nächsten zwölf Jahre vereinheitlichen.
 
3 Indien
Mit Wirkung zum 01.01.2019 hat Indien den Standardsatz der Goods and Service Tax (GST) für die Lieferung einiger Gegenstände von 28 % auf 18 % gesenkt. Von der Ermäßigung ist insbesondere die Lieferung von Fernsehern, Videokameras, Spielekonsolen und Motorersatzteilen betroffen.
 
4 Kroatien
In Kroatien ist das Reverse-Charge-Verfahren für lokale Lieferungen seit dem 01.01.2019 nicht mehr anwendbar, wenn der leistende Unternehmer umsatzsteuerlich registriert ist. Damit entfällt auch die Pflicht zur Abgabe der INO PPO-Erklärungen. Im Rahmen der INO PPO-Erklärungen mussten sämtliche Umsätze, die unter das nationale Reverse-Charge-Verfahren fielen, gesondert erklärt werden. Mit der Abschaffung der INO PPO-Erklärung werden Unternehmen jedoch verpflichtet, zusammen mit den Umsatzsteuererklärungen eine vollständige Aufstellung der empfangenen Eingangsrechnungen elektronisch zu übermitteln.
 
5 Österreich
Zur Vermeidung von Steuerausfällen möchte Österreich elektronische Marktplätze in die Pflicht nehmen. Dabei sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen detaillierte Informationen über die einzelnen Händler aufzeichnen und an das österreichische Finanzamt weiterleiten. Zu den Informationen gehören beispielsweise Umsatzzahlen, Namen der Kunden und Aufzeichnungen hinsichtlich etwaiger Lagerbestände. Die Neuregelungen werden frühestens zum 01.01.2020 in Kraft treten.
 
6 Polen
In Polen wurde zum 01.01.2019 die Frist für die Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund von Forderungsausfällen reduziert. Bisher galten Forderungen als uneinbringlich, die nicht innerhalb von 150 Tagen nach ihrer Fälligkeit beglichen wurden. Seit dem 01.01.2019 gelten Forderungen bereits 90 Tage nach ihrer Fälligkeit als uneinbringlich.
 
7 Portugal
Portugal hat die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 6 % auf E-Books sowie auf Eintrittsberechtigungen zu kulturellen Veranstaltungen erweitert.
 
8 Tschechien
Als erster EU-Mitgliedstaat beabsichtigt Tschechien, das Reverse-Charge-Verfahren auf sämtliche lokale Lieferungen auszuweiten. Die Einführung des generellen Reverse-Charge-Verfahrens soll zum 01.07.2020 erfolgen.
 
9 UK
UK treibt die Initiative „Making Tax Digital“ weiter voran (vgl. KMLZ-Newsletter 53/2018). Unternehmen, die in UK ansässig sind oder eine britische Betriebsstätte unterhalten, müssen ihre Umsatzsteuererklärungen ab dem 01.04.2019 direkt aus dem Buchhaltungssystem erzeugen. Für Unternehmen, die lediglichin UK registriert sind, gilt diese Verpflichtung erst ab dem 01.10.2019. Von den Regelungen werden alle Unternehmen betroffen sein, deren Umsatz GBP 85.000,– p.a. übersteigt.
 
10 USA
Wie bereits South Dakota (vgl. KMLZ-Newsletter 27/2018) verpflichten nun auch New York State und Texas Online-Händler dazu, Sales Tax zu erheben und abzuführen. In New York State sind Online-Händler jetzt registrierungspflichtig, wenn ihr Brutto-Jahresumsatz durch Lieferungen nach New York State USD 300.000,– übersteigt und wenn der Online-Händler mehr als 100 Lieferungen p.a. tätigt. In Texas werden Online-Händler registrierungspflichtig, wenn ihr Brutto­umsatz an texanische Kunden USD 500.000,– p.a. übersteigt. Die Regelungen in New York State treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. In Texas wird die Registrierungspflicht am 01.10.2019 eingeführt.
 

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 06.02.2019