Umsatzsteuer Newsletter 08/2019
BMF nimmt Stellung zur Haftung für Betreiber von elektronischen Marktplätzen
Das Bundesministerium der Finanzen nimmt umfassend Stellung zu den neuen Haftungsregelungen der Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Leider bleibt eine Reihe praktischer Fragen, die für die Marktplatzbetreiber relevant sind, dabei unbeantwortet.
1 Hintergrund
Der Gesetzgeber hat in das Umsatzsteuergesetz zwei neue Paragraphen eingefügt: § 22f UStG zu den besonderen Pflichten für Betreiber von elektronischen Marktplätzen und § 25e UStG zur Haftung des Marktplatzbetreibers. Diese Regelungen sind zum 01.01.2019 in Kraft getreten (vgl. dazu KMLZ-Newsletter 32/2018). Mit Schreiben vom 28.01.2019 nimmt das BMF zu den Neuregelungen umfassend Stellung.

2 Aufzeichnungspflichten des Marktplatzbetreibers
Das BMF nimmt zu den in § 22f Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 UStG genannten Aufzeichnungspflichten Stellung. Den Marktplatzbetreiber treffen im Fall einer Warenrücksendung keine Aufzeichnungspflichten. Dagegen erstrecken sich die Aufzeichnungspflichten auch auf Rabatte und Skonti, die der Onlinehändler dem Warenempfänger gewährt. Da diese Preisnachlässe dem Marktplatzbetreiber regelmäßig nicht bekannt sein dürften, müsste er diese Informationen vom Onlinehändler anfordern.

Für die Aufzeichnung des Bestimmungsortes nach § 22f Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG verlangt das BMF die Angabe der vollständigen Anschrift. Diese Anforderung geht über den Gesetzeswortlaut hinaus. Denn anders als in vergleichbaren Vorschriften (z. B. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG) fordert das Gesetz nur die Angabe des Bestimmungsortes, d. h. der Stadt/Gemeinde (vgl. Abschn. 6a.3 Abs. 2 S. 1 UStAE zum Bestimmungsort bei innergemeinschaftlichen Lieferungen).

3 Bescheinigung über die steuerliche Erfassung
Das BMF nimmt auch zum Bescheinigungsverfahren Stellung und verweist in diesem Zusammenhang auf das Vordruckmuster USt 1 TJ für die Antragstellung und seine Ausführungen im BMF-Schreiben vom 17.12.2018. Gemäß dem BMF kann insbesondere in den folgenden beiden Fällen auf die Bescheinigung verzichtet werden:
 
  • nicht in Deutschland steuerbare Versandhandelslieferungen des Onlinehändlers nach § 3c UStG,
  • Lieferungen aus dem Drittland, bei dem sich der Ort der Lieferung nicht nach § 3 Abs. 8 UStG in das Inland verlagert.

Auf Rückfrage des Marktplatzbetreibers erteilt das Finanzamt des Onlinehändlers dem Marktplatzbetreiber bei begründeten Zweifeln an der Echtheit einer Bescheinigung Auskunft darüber, ob die Bescheinigung gültig ist. Ungeklärt ist, welches Maß an Zweifeln eine Rückfrage erforderlich macht. Zudem ist es mehr als fraglich, ob die Finanzverwaltung (insbesondere das für Onlinehändler aus u. a. China und Indien zuständige Finanzamt Berlin-Neukölln) über die erforderlichen Ressourcen verfügt, um dem Marktplatzbetreiber innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft zu erteilen. Jedenfalls dürfte die Abfrage beim Finanzamt zu wirtschaftlichen Schäden auf Seiten des Marktplatzbetreibers und des betroffenen Onlinehändlers führen. Denn aufgrund des Haftungsrisikos wird der Marktplatzbetreiber den Onlinehändler so lange sperren, bis das Finanzamt die Echtheit der jeweiligen Bescheinigung bestätigt hat.

4 Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz
Das BMF nimmt auch zu der Haftung des Marktplatzbetreibers Stellung. Der Haftungsanspruch gegen den Marktplatzbetreiber setzt die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Marktplatzbetreibers voraus, dass der liefernde Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt. Das BMF stellt für das Kennenmüssen des Marktplatzbetreibers lediglich auf die beim relevanten Marktplatzbetreiber getätigten Umsätze ab.

Der Marktplatzbetreiber haftet nicht, wenn er den auf seinem Marktplatz tätigen Onlinehändler auf die Pflichtverletzung hinweist und ihn auffordert, diese innerhalb einer Frist (längstens zwei Monate) abzustellen, und der Unternehmer dieser Aufforderung nachkommt. Offen bleibt, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Frist von zwei Monaten beruht. Der gesetzlichen Regelung in § 25e UStG ist eine solche zweimonatige Frist jedenfalls nicht zu entnehmen.

5 Allgemeine Übergangsvorschriften
Aus Vereinfachungsgründen beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn der Marktplatzbetreiber die Aufzeichnungspflichten für die im Drittland ansässigen Onlinehändler erst zum 01.03.2019 und für die übrigen Onlinehändler erst zum 01.10.2019 erfüllt.

Diese Nichtbeanstandungsregelung ist zu begrüßen. Damit wird in zeitlicher Hinsicht ein Gleichlauf zwischen den Aufzeichnungspflichten der Marktplatzbetreiber und den entsprechenden Haftungsregelungen hergestellt. Denn die Haftung für Umsätze von im Drittland ansässigen Onlinehändlern gilt ab dem 01.03.2019 und für Umsätze anderer Onlinehändler ab dem 01.10.2019 (vgl. dazu KMLZ-Newsletter 32/2018).

Ansprechpartner:

Dr. Matthias Oldiges
Rechtsanwalt
Tel.: +49 89 217501266
matthias.oldiges@kmlz.de

Stand: 13.02.2019