Zuletzt präzisierten EuGH und BFH die Steuerbarkeit von erfolgsabhängigen Zahlungen bei der Teilnahme an Wettbewerben. In einem aktuellen Beschluss des BFH vom 25.07.2018 (Az. XI B 103/17) wird diese neuere Rechtsprechung bekräftigt. Besteht demnach neben einer erfolgsabhängig vergüteten Tätigkeit eine weitere, sichere Aktivität, führt Letztere nicht zur Steuerbarkeit der Erfolgsvergütung. Es ist genau zu prüfen, für welche Tätigkeit erfolgsabhängig gezahlt wird und zu welchem Zeitpunkt Unsicherheit über die Zahlung besteht. Ist zum Leistungszeitpunkt ungewiss, ob ein Entgelt gezahlt wird, liegt kein steuerbarer Umsatz vor.
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