Umsatzsteuer Newsletter 11/2019
BMF erweitert Nichtbeanstandungsregelung für Erfassungsbescheinigung der Onlinehändler
Das BMF beanstandet bis zum 15.04.2019 nicht, wenn dem Online-Marktplatz anstelle der erforderlichen Erfassungsbescheinigung der bis zum 28. Februar gestellte Antrag auf Erteilung der Erfassungsbescheinigung vorliegt.
1 Hintergrund
Mit Schreiben vom 28.01.2019 hat das BMF zu den Haftungsregelungen für Online-Marktplätze Stellung genommen und dabei eine Nichtbeanstandungsregelung für die Aufzeichnungspflichten des Marktplatzbetreibers vorgesehen (vgl. dazu KMLZ-Newsletter 08/2019). Das BMF hat diese Nichtbeanstandungsregelung für die Erfassungsbescheinigung erweitert.
 
2 Nichtbeanstandungsregelung für Erfassungsbescheinigung

Der Onlinehändler hat gegenüber dem Marktplatzbetreiber mithilfe einer Erfassungsbescheinigung nachzuweisen, dass er steuerlich registriert ist. Der Marktplatzbetreiber hat die Angaben der Erfassungsbescheinigung aufzuzeichnen.

Gemäß der Nichtbeanstandungsregelung im Schreiben vom 28.01.2019 muss der Marktplatzbetreiber die Angaben der Erfassungsbescheinigung für im Drittland ansässige Onlinehändler zum 01.03.2019 und für die übrigen Onlinehändler zum 01.10.2019 aufzeichnen. Mit Schreiben vom 21.02.2019 erweitert das BMF diese Nichtbeanstandungsregelung. Danach wird bis zum 15.04.2019 nicht beanstandet, wenn dem Marktplatzbetreiber anstelle der erteilten Erfassungsbescheinigung der bis zum 28.02.2019 gestellte Antrag des Onlinehändlers auf Erteilung der Erfassungsbescheinigung vorliegt.

Die Erweiterung der Nichtbeanstandungsregelung offenbart das Dilemma der Finanzverwaltung, die scheinbar nicht über ausreichende Ressourcen für die Bewältigung der vorhersehbaren Antragsflut verfügt.

Ansprechpartner:

Dr. Matthias Oldiges
Rechtsanwalt
Tel.: +49 89 217501266
matthias.oldiges@kmlz.de

Stand: 22.02.2019