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Der BFH hat im Wege der Rechtsprechungsänderung entschieden, dass der Verkauf eines Miteigentumsanteils eine „Lieferung“ und keine „sonstige Leistung“ darstellt. Bei grenzüberschreitenden Umsätzen hat diese neue Sichtweise erhebliche Auswirkungen, da sich Verkäufer von Miteigentumsanteilen dann um Nachweispflichten bemühen müssen. Auch wenn das Urteil als Rechtsprechungsänderung eingestuft wird, so kann die Schlussfolgerung des BFH nicht auf jede Miteigentümergemeinschaft übertragen werden. Dem nationalen Zivilrecht wird eine entscheidende Bedeutung zukommen.
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Das neue Unionszollrecht ist am 01.05.2016 in Kraft getreten und bringt grundlegende Änderungen mit sich. Das BMF und die Generalzolldirektion haben einen Einführungserlass und eine Verfügung zur Anwendung des neuen Zollrechts veröffentlicht. Die Schreiben gehen auf wesentliche Rechtsänderungen und Überleitungsmaßnahmen im Hinblick auf bestehende Bewilligungen und Verfahren ein. Bezüglich der praktischen Umsetzung sind allerdings noch viele Fragen offen.
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Der Gesetzgeber hat mit § 2b UStG die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand reformiert. Flankiert hat er die Änderung durch die Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG. § 2b UStG ist auf Umsätze ab dem 01.01.2017 anwendbar. Durch eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann unter Fortführung der bisherigen Rechtslage auf die Anwendung der Neuregelung bis zum 31.12.2020 verzichtet werden. Das BMF nimmt nun zu § 27 Abs. 22 UStG Stellung. JPöR müssen zeitnah prüfen, ob die Anwendungsregelung für sie von Vorteil ist.
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