Der BFH hat im Wege der Rechtsprechungsänderung entschieden, dass der Verkauf eines Miteigentumsanteils eine „Lieferung“ und keine „sonstige Leistung“ darstellt. Bei grenzüberschreitenden Umsätzen hat diese neue Sichtweise erhebliche Auswirkungen, da sich Verkäufer von Miteigentumsanteilen dann um Nachweispflichten bemühen müssen. Auch wenn das Urteil als Rechtsprechungsänderung eingestuft wird, so kann die Schlussfolgerung des BFH nicht auf jede Miteigentümergemeinschaft übertragen werden. Dem nationalen Zivilrecht wird eine entscheidende Bedeutung zukommen.
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