Die Finanzverwaltung schließt sich mit einem BMF-Schreiben der Rechtsprechung des BFH an. Damit winken den Bauträgern, die in der Vergangenheit zu Unrecht Umsatzsteuer abgeführt haben, hohe Umsatzsteuerrückvergütungen inklusive Zinsen.
Aufgrund der nun eindeutigen unmittelbaren Zuordnung der Eingangsumsätze hat das ergangene BMF-Schreiben aber weitreichendere Konsequenzen. So können jetzt auch Unternehmen aus anderen Branchen, die bislang nicht in den Anwendungsbereich des § 13b UStG gefallen sind, beim Bezug von Bauleistungen zum Steuerschuldner werden.
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