Direkt zum Inhalt

News

Newsletter

Melden Sie sich zu unserem Newsletter an, um keine Neuigkeiten mehr zu verpassen

 

zur Anmeldung
Umsatzsteuer
Umweltsteuern
Verbrauchsteuern
Versicherungsteuer
Zollrecht
Datum (field_datum)
Umsatzsteuer Newsletter 19/2018
Unternehmen, die Reiseleistungen beziehen, haben ein Wahlrecht, den (unionsrechtswidrigen) § 25 UStG anzuwenden oder sich auf die Art. 306 ff. MwStSystRL zu berufen. Dies bestätigt der BFH in seinem am 02.05.2018 veröffentlichten Urteil vom 13.12.2017 (XI R 4/16). Damit können die Unternehmen die steuerlich optimale Gestaltung wählen, für sich selbst wie auch für ihre Kunden, die letztlich die Umsatzsteuerbelastung zu tragen haben. Damit können die Unternehmen ein Maximum an Flexibilität nutzen und haben theoretisch die Möglichkeit, durch bewusste Gestaltung steuerlich unbelastete („weiße“) Umsätze zu generieren. Dies gilt jedenfalls so lange, bis der Gesetzgeber reagiert und § 25 UStG anpasst.
Der EuGH hat die Handhabe von Dreiecksgeschäften mit seinem Urteil in der Rs. Hans Bühler KG (C-580/16 vom 19.04.2018) einfacher gemacht. Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte ist demnach auch dann anwendbar, wenn der mittlere Unternehmer im Abgangsland ansässig bzw. registriert ist. Unternehmen könnten sich damit ggf. Registrierungen im Ausland ersparen. Die Situation sollte vor diesem Hintergrund analysiert und die Entwicklungen in den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt werden. Der EuGH schränkt auch wieder einmal die Bedeutung formeller Anforderungen ein, indem er eine nicht oder zu spät abgegebene Zusammenfassende Meldung als unschädlich erachtet. Dies könnte auch für andere formelle Vorgaben wie die Rechnungsstellung gelten.
Umsatzsteuer Newsletter 17/2018
Aus Sicht der EU-Kommission versagt das bestehende Steuerrecht bei der Ertragsbesteuerung der Digital Economy. Bis die OECD Abhilfe geschaffen hat, soll übergangsweise eine Steuer von 3 % für bestimmte Online-Umsätze erhoben werden. Betroffen wären Unternehmen mit einem Weltumsatz von mehr als EUR 750 Mio. Besteuert werden soll die Platzierung von Online-Werbung, die Bereitstellung von Online-Verkaufsplattformen und der Verkauf von Nutzerdaten. Ziel der Digitalsteuer sind damit vor allem die Internetgiganten aus den USA.
We are professional and reliable provider since we offer customers the most powerful and beautiful themes. Besides, we always catch the latest technology and adapt to follow world’s new trends to deliver the best themes to the market.

Contact info

We are the leaders in the building industries and factories. We're word wide. We never give up on the challenges.

VAT ID Check
Kontakt