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Der BFH entschied in seinem Urteil vom 07.11.2019, dass der ertragsteuerliche Grundstücksbegriff nicht kongruent mit dem umsatzsteuerrechtlichen sein muss. Vielmehr können auch bewegliche Gegenstände ertragsteuerlich Bauwerke darstellen. Dies hat das BMF zum Anlass genommen, sein BMF-Schreiben zum Thema Bauabzugsteuer zu aktualisieren. Dieses Thema ist auch aufgrund der jüngsten geopolitischen Entwicklungen und dem damit einhergehenden Umdenken bei der Energieversorgung aktuell – denn im Urteil ging es um Photovoltaikanlagen. Der Anwendungsbereich ist aber natürlich viel weiter und umfasst alle Arten von Bauwerken und Teile davon.
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Umsatzsteuer Newsletter 33/2022
Versagt das Finanzamt dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug, hat er unter gewissen Voraussetzungen einen Direktanspruch (= sog. Reemtsma-Anspruch) gegen das Finanzamt. Kurze Zeit nach dem diesbezüglichen BMF-Schreiben wendet sich nun das FG Münster an den EuGH (Beschl. v. 27.06.2022 – Az. 15 K 2327/20 AO; Rs. Schütte – C-453/22). Es bittet den EuGH um die Klärung einiger wichtiger Anwendungsfragen. Im Kern geht es um das Verhältnis der Korrektur des unrichtigen Steuerausweises beim Leistenden zum Reemtsma-Anspruch des Leistungsempfängers. Geklärt werden soll auch, inwieweit der Leistungsempfänger vorrangig zivilrechtliche Maßnahmen ergreifen muss.
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Der Handel mit Emissionseinsparungen für Zwecke der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) hat durch eine Gesetzesänderung zum Jahr 2022 erheblich an Bedeutung gewonnen. Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Umsätze, welche die verschiedenen Beteiligten im THG-Quoten-Handel generieren, hat die Finanzverwaltung bisher nur punktuell Stellung genommen. Alle Beteiligten haben jedoch erhebliche Fallstricke zu beachten und sollten ihre Leistungsbeziehungen auf mögliche Risiken überprüfen.
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