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In einer aktuellen Entscheidung erkannte der BFH die rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht an, da der Steuerausweis auf den Rechnungen materiell-rechtlich unzutreffend war. Dies wirft in der Praxis Fragen auf, da nach bisheriger Auffassung der Gerichte und der Finanzverwaltung nur eine unbestimmte, unvollständige oder offensichtlich unzutreffende Angabe auf der Rechnung als schädlich angesehen wurde. Vorliegend aber war die Angabe lediglich aufgrund der falschen rechtlichen Würdigung nicht korrekt. Dass der BFH den Fall nicht an den EuGH weitergegeben hat, ist deshalb sehr überraschend.
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Das BMF setzt mit Schreiben vom 20.10.2022 zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Gebäuden die seit 2013 immer weiter entwickelte Rechtsprechung des BFH um und bindet damit die Finanzverwaltung an die richtlinienkonforme Auslegung des BFH. Ein für die Praxis wichtiger Schritt. Die Vorsteueraufteilung richtet sich nach einem wirtschaftlich sachgerechten Aufteilungsschlüssel, welcher durch den Steuerpflichtigen bestimmt und gewählt werden kann. Der Finanzverwaltung wird dabei nur ein eingeschränkter Überprüfungsmaßstab zugestanden.
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Der Begriff der Kreditgewährung ist für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung weit auszulegen. Dies bestätigt der EuGH mit seinem Urteil zur Umsatzsteuerbefreiung von Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen. Darin nimmt der EuGH, trotz des zugrunde liegenden speziellen Finanzinstruments, in erfreulicher Klarheit mit Aussagen allgemeiner Natur zu den Anforderungen an eine steuerbefreite Kreditgewährung Stellung. Somit entwickelt der EuGH die in seiner bisherigen Rechtsprechung manifestierte weite Begriffsauslegung fort.
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