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Lange war es in Deutschland ruhig um das Thema E-Rechnung. Während sowohl die EU-Kommission als auch mehrere EU-Mitgliedstaaten Reformvorschläge und konkrete Gesetzesvorschläge für verschiedene E-Rechnungsverpflichtungen und darauf gründende transaktionale Meldepflichten veröffentlicht haben, hörte man aus dem BMF wenig. Jetzt sind die Verbände aufgerufen, einen Diskussionsentwurf zu kommentieren: In Deutschland soll zum 01.01.2025 eine E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze eingeführt werden. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen wären dann nicht mehr erlaubt.
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Der EuGH kommt in zwei Urteilen vom 30.03.2023 zu dem Ergebnis, dass die öffentliche Hand bei Ausübung von defizitären Tätigkeiten nicht als „Unternehmer“ handelt. In diesem Fall kann die Besteuerung von Umsätzen unterbleiben. Die Kehrseite der Medaille aber ist die Versagung des Vorsteuerabzugs. Viele Kommunen profitieren heute von einer tendenziell großzügigen Behandlung in Form der Gewährung von Vorsteuerüberhängen. Diese Praxis könnte beendet sein, wenn der BFH die neue Linie des EuGH in seine Rechtsprechung übernimmt.
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Bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft kehrt keine Ruhe ein. Gerade noch hat der EuGH es unionsrechtlich für zulässig befunden, dass der Organträger nach nationalem Recht der Steuerpflichtige ist. Schon tut sich die nächste Rechtsfrage mit erheblicher Sprengkraft auf: Sind Innenleistungen steuerbar? Dies fragt der V. Senat des BFH nunmehr den EuGH. Fast schon unwesentlich erscheint daneben die Rechtsprechungsänderung des XI. Senats, wonach zur finanziellen Eingliederung nicht mehr zwingend eine Stimmrechtsmehrheit erforderlich ist.
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