Umsatzsteuer Newsletter 19/2023
Obligatorische E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze ab 2025 in Deutschland geplant
Lange war es in Deutschland ruhig um das Thema E-Rechnung. Während sowohl die EU-Kommission als auch mehrere EU-Mitgliedstaaten Reformvorschläge und konkrete Gesetzesvorschläge für verschiedene E-Rechnungsverpflichtungen und darauf gründende transaktionale Meldepflichten veröffentlicht haben, hörte man aus dem BMF wenig. Jetzt sind die Verbände aufgerufen, einen Diskussionsentwurf zu kommentieren: In Deutschland soll zum 01.01.2025 eine E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze eingeführt werden. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen wären dann nicht mehr erlaubt.
1 Deutschland konkretisiert Pläne zur Einführung einer E-Rechnungspflicht
Spätestens seit Veröffentlichung des Richtlinienentwurfs der EU-Kommission zur Einführung eines grenzüberschreitenden transaktionalen Meldesystems in der Europäischen Union ab 2028 (Richtlinienentwurf zu „VAT in the Digital Age – ViDA“, veröffentlicht am 08.12.2022) ist das Thema elektronische Rechnung (E-Rechnung) in aller Munde: Ein solches Meldesystem fußt nämlich auf der verpflichtenden Ausstellung von E-Rechnungen. Neben anderen EU-Mitgliedstaaten hat auch Deutschland bereits vorab erklärt, eine E-Rechnungspflicht einführen zu wollen. Die Ampelparteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag 2021 für die Einführung eines bundesweiten einheitlichen Meldesystems zur Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von E-Rechnungen ausgesprochen. Während unsere Nachbarländer wie z. B. Polen und Frankreich ihre Bestrebungen zur Einführung einer E-Rechnungspflicht stetig vorantrieben, war es in Deutschland bisher ruhig. Nun wurden erste Details einer E-Rechnungspflicht auch in Deutschland über eine Verbändeanhörung bekannt. Aktuell ist zwar eine E-Rechnungspflicht und somit auch eine dahingehende Änderung des UStG nach den Vorgaben der MwStSystRL nicht möglich. Deutschland hat aber einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung nach Art. 395 MwStSystRL gestellt, um den Weg für eine verpflichtende E-Rechnungstellung auch in Deutschland freizumachen.
 
2 Einführung einer E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze
Nach aktuellen Informationen erwägt das BMF, eine E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze ab 01.01.2025 vorzuschlagen. E-Rechnungen müssten nach den derzeitigen Vorstellungen des BMF für alle Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgestellt werden, sofern die Leistungen im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind und der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist. Ob auch eine feste Niederlassung in diesem Sinne eine Ansässigkeit begründet, ist noch nicht bekannt. Mit der Pflicht soll die Definition der E-Rechnung angepasst werden: In Anlehnung an den ViDA-Vorschlag könnten zukünftig nur noch Rechnungen, die auf der Norm CEN 16931 (Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014) basieren, als E-Rechnung gelten. Das Zustimmungserfordernis zum Empfang von E-Rechnungen für diese Umsätze soll entfallen. Bisher sind keine Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht für die betreffenden B2B-Umsätze vorgesehen. Es soll jedoch diskutiert werden, ob z. B. Kleinbetragsrechnungen von der E-Rechnungspflicht ausgenommen werden oder ob es noch weiterer Ausnahmen bedarf.
 
Offen ist aktuell auch noch, ob es eine zeitliche Staffelung bei der Einführung der Verpflichtung geben wird. Zur Diskussion stehen unterschiedliche Abstufungen:
  • Staffelung nach Unternehmensgröße: Kleine und mittlere Unternehmen hätten in einer Übergangszeit noch die Möglichkeit, dem Empfang von E-Rechnungen wie bisher zu widersprechen.
  • Staffelung nach Rechnungsbetrag: Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen würde erst ab einem bestimmten Betrag gelten. Mit der Zeit würde der Grenzbetrag reduziert werden, bis nach Zeitablauf eine umfassende E-Rechnungspflicht gilt.
  • Unterschiede bei Empfang und Versand von E-Rechnungen: Alle Unternehmen, egal welcher Größe, würden ab dem 01.01.2025 zum Empfang von Rechnungen verpflichtet sein. Kleine und mittlere Unternehmen müssten erst zeitlich gestaffelt E-Rechnungen selbst ausstellen.
3 Transaktionsbezogenes Meldesystem
Eine E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze ist nur der erste Schritt zur Einführung eines transaktionsbezogenen Meldesystems, welches nicht Gegenstand des aktuellen Diskussionsentwurfs ist. Nach ersten Informationen soll es zukünftig nur ein elektronisches Meldesystem geben: Dieses soll die transaktionsbezogene Meldung sowohl für die nationalen als auch für die grenzüberschreitenden B2B-Umsätze (letztere müssen im Rahmen der Vorschläge zu ViDA gemeldet werden) ermöglichen. Unternehmer müssen sich dann nur auf ein einziges Meldesystem mit identischen Parametern einrichten. Zu diesen gehört, dass nicht die komplette E-Rechnung an die Finanzverwaltung übermittelt werden muss, sondern nur bestimmte Rechnungsdaten. Nicht vorgesehen ist eine Zwischenschaltung der Finanzbehörden in den Prozess der Rechnungsübermittlung an den Rechnungsempfänger. Der Finanzverwaltung sollen die Meldedaten vielmehr über eine staatliche oder private E-Rechnungs-Plattform übermittelt werden. Zu den Aufgaben der vom Rechnungsaussteller genutzten E-Rechnungs-Plattform sollen dann Plausibilitätsprüfungen (z. B. Prüfung, ob die E-Rechnung dem Format CEN 16931 entspricht), die Extrahierung der Meldedaten und die Übermittlung der Meldedaten an das staatliche E-Rechnungs-Portal bzw. der E-Rechnung an die E-Rechnungs-Plattform des Rechnungsempfängers gehören.
 
4 Empfehlung für die Praxis
Unternehmer, die in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige B2B-Umsätze erbringen, sollten sich so langsam mit dem Thema E-Rechnungen befassen. Die Zeit vergeht wie so oft wie im Fluge und der 01.01.2025 steht schnell vor der Tür. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die ERP-Systeme auf- oder umgerüstet und Prozesse angepasst werden müssen, sollte man frühzeitig damit beginnen, sich konzeptionell Gedanken zu machen und Ressourcen einzuplanen. Auch wenn die genauen Einzelheiten des geplanten Meldesystems noch nicht bekannt sind, dürften einige Unternehmen ihre Abrechnungsprozesse zunächst einmal ganz generell fit machen müssen für E-Rechnungen. Und damit man sich nicht ggf. mehrfach mit dem Thema auseinandersetzen muss, sollten auch die Vorschläge zu ViDA bereits berück-sichtigt werden. Das geplante elektronische Meldesystem bringt Anforderungen mit sich, die für viele Abrechnungsprozesse aktuell eine Herausforderung sein dürften.
 
Ansprechpartner:
 
 
Ronny Langer
Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
 
Stand: 21.04.2023