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Am 13.05.2025 beschloss der Rat der EU (ECOFIN) Maßnahmen, um die Nutzung des Import-One-Stop-Shops (IOSS) zu fördern und die Betrugsanfälligkeit des aktuell geltenden Rechtsrahmens zu minimieren. Im Endeffekt resultieren die Regelungen für den Leistenden, sofern er die Steuerschuld trägt, in einer Registrierungspflicht innerhalb der EU – entweder im IOSS oder im Veranlagungsverfahren. Die Maßnahmen betreffen Onlinehändler wie Online-Marktplätze gleichermaßen. In unserem zweiteiligen KMLZ Newsletter stellen wir Ihnen die Änderungen vor. In diesem ersten Teil geht es um den Handlungsbedarf, der sich jetzt für Onlinehändler ergibt.
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Die italienische Betriebstätte eines deutschen Stammhauses ist als maßgeblich beteiligt an einer Warenlieferung des deutschen Stammhauses an einen italienischen Kunden anzusehen. So hatte die italienische Finanzverwaltung im Rahmen einer verbindlichen Auskunft im Jahr 2023 entschieden. Kürzlich musste die italienische Finanzverwaltung in einem ähnlichen Fall erneut urteilen und nahm eine entscheidende Abgrenzung vor: Die Beteiligung einer Betriebstätte an einer Warenlieferung sei auszuschließen, wenn die Betriebstätte lediglich unterstützende, verwaltungstechnische Tätigkeiten erbringe.
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Der BFH hat erstmals zur Umsatzsteuerpflicht von Verwaltungsleistungen gegenüber unselbständigen Stiftungen Stellung genommen. Anders als viele Beobachter vermutet haben, handelt es sich bei diesen Verwaltungsleistungen nicht um (nicht steuerbare) unternehmensinterne Vorgänge. Entscheidend ist der konkrete Sachverhalt. Treuhänder von unselbständigen Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen müssen nun ihre Verträge unter dem Aspekt der Entgeltlichkeit überprüfen.
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