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Der BFH hat mit Urteil vom 08.08.2013 (Az. V R 18/13) entschieden, dass mit der Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters die umsatzsteuerliche Organschaft endet, wenn für den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wird. Die Entscheidung hat allgemeine Bedeutung, weil der BFH die Anforderungen an das Merkmal der organisatorischen Eingliederung bei der Organschaft erhöht.
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Berufsbetreuer können sich rückwirkend auf Unionsrecht berufen und damit Steuererstattungen mit Wirkung für die Vergangenheit geltend machen. Die neue Rechtsprechung des BFH und EuGH legt nahe, dass die nationalen Steuerbefreiungsnormen bisher zu eng ausgelegt wurden.
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Das FG München hat mit Urteil vom 13.03.2013 (3 K 235/10) erstmals Personengesellschaften als potenzielle Organgesellschaften bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft anerkannt. Das Urteil eröffnet neue Gestaltungspielräume für Unternehmen. Es trägt zur Rechtsformneutralität bei.
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