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Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des BFH zur Beseitigung der Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG (Urt. v. 12.10.2016 – XI R 43/14) dürfte einigen Unternehmern Erleichterung bringen. Anstelle einer Rechnungsberichtigung genügt eine Abtretungserklärung gegenüber dem Finanzamt. Ob die Beseitigung der Steuerschuld ferner voraussetzt, dass der Leistende den vereinnahmten Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat, ließ der BFH offen. Er hält auch nach der Entscheidung des EuGH in der Rs. Senatex – C 518/14 daran fest, dass die Berichtigung gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG nicht zurückwirkt.
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Eine USt-IdNr. ist nicht immer eine „echte“ USt-IdNr., die als Buchnachweis taugt. Das war das Problem, mit dem sich der EuGH im Fall „Euro Tyre 2“ auseinandersetzen musste. Der EuGH hat aber erwartungsgemäß und in konsequenter Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass formelle Anforderungen wie die Buch- und Belegnachweise keine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind. Die Steuerbefreiung darf deshalb nicht versagt werden, nur weil die vom Abnehmer verwendete USt-IdNr. nicht im MIAS registriert war, selbst wenn der Lieferer davon wusste. Die Bedeutung der USt-IdNr. wird vom EuGH also immer weiter reduziert. Die Grenze bilden nur betrügerische Aktivitäten oder derart starke Mängel, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung quasi nicht nachweisbar sind.
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Insbesondere in Konzernen ist es problematisch, die organisatorische Eingliederung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft herzustellen. Zuletzt hat der V. Senat dieses Merkmal weiter sehr strikt interpretiert. Hiervon weicht nunmehr der XI. Senat ab. Auch ohne Personenidentität kann die organisatorische Eingliederung vorliegen. So können insbesondere Weisungsrechte der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers der Muttergesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer der Tochtergesellschaft ausreichend sein.
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