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Eine Reihe von Kreditinstituten berechnet ihre Vorsteuerquote anhand der sog. Philipowski-Methode. Als Erstes hatte das Finanzgericht München diese Art der Berechnung des Vorsteuerschlüssels als nicht sachgerecht angesehen. Diese Entscheidung wurde vom BFH nunmehr bestätigt. Trotzdem gilt weiterhin: Jeder Steuerpflichtige mit gemischt steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsumsätzen kann eine Schätzung seiner Vorsteuerquote vornehmen. Ist die Schätzung sachgerecht, hat die Finanzverwaltung sie zu akzeptieren.
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Das Finanzgericht Niedersachsen hat festgestellt, dass die Organschaft auch den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers erfasst. Dies hat zur Folge, dass Dienstleistungen der Organgesellschaft an den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Es liegen auch keine unentgeltlichen Wertabgaben vor. Das Urteil hat nicht nur für die öffentliche Hand Bedeutung, sondern ebenso für gemeinnützige Einrichtungen wie auch für gemischte Holdings.
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Das BMF hat die Grundsätze für die umsatzsteuerrechtliche Einordnung von Miet- und Leasingverträgen neu definiert. Dabei verabschiedet es sich von der Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht. Zukünftig werden vor allem zwei Aspekte in Miet- und Leasingverträgen zu verankern sein. Unternehmer sollten bestehende Verträge jetzt prüfen. Bei neuen Miet- und Leasingverträgen bietet sich Gestaltungspotential.
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