Das Finanzgericht Niedersachsen hat festgestellt, dass die Organschaft auch den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers erfasst. Dies hat zur Folge, dass Dienstleistungen der Organgesellschaft an den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Es liegen auch keine unentgeltlichen Wertabgaben vor. Das Urteil hat nicht nur für die öffentliche Hand Bedeutung, sondern ebenso für gemeinnützige Einrichtungen wie auch für gemischte Holdings.
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