Umsatzsteuer Newsletter

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Im zwölften Teil unserer Newsletter-Serie zum Jahressteuergesetz 2020 beleuchten wir die Änderungen bei den im Umsatzsteuergesetz normierten und bisher eher unbekannten Bußgeldtatbeständen. Diese Vorschriften dürften nach dem Inkrafttreten der Änderungen verstärkt in den Fokus der Finanzverwaltung rücken. Die Unternehmen sind daher aufgerufen, bereits jetzt ihre Prozesse – insbesondere ihre Zahlungsmodalitäten – zu überprüfen.
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Im elften Teil der KMLZ Newsletter-Serie erläutern wir die im Rahmen des JStG 2020 geplante Änderung bei grenzüberschreitenden Preisnachlässen in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer. Mit Einführung des § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG-E soll eine Gesetzeslücke geschlossen werden. Mit Inkrafttreten des JStG 2020 wird es nicht mehr möglich sein, die Umsatzsteuer zu mindern, wenn Preisnachlässe in der Lieferkette an einen nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer gewährt werden und dieser begünstigte Abnehmer steuerfrei erwirbt.
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Im zehnten Teil unserer Newsletter-Serie zum JStG 2020 beschäftigen wir uns mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für Telekommunikationsdienstleistungen (= TK-Leistungen). Der Gesetzgeber will durch diese Maßnahme Betrugsmodellen Herr werden. Die Neuregelung gilt jedoch nur für TK-Leistungen an einen Unternehmer, der selbst Wiederverkäufer von TK-Leistungen ist. Unternehmen, die TK-Leistungen ein- und/oder verkaufen, müssen ihre internen Prozesse und Systeme eingangs- und ausgangsseitig entsprechend anpassen. Es gibt eine Reihe ungeklärter Fragen und es zeichnen sich erhebliche Anwendungsschwierigkeiten ab. Der Gesetzgeber täte gut daran, die Regelung nachzubessern.
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