Umsatzsteuer Newsletter

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Der BFH verfestigt seine restriktive Auffassung zu Fragen der rückwirkenden Rechnungsberichtigung. In Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung geht er davon aus, dass eine Rechnung zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. Überdies bleibt er bei seiner Auffassung, dass eine mit Rückwirkung berichtigungsfähige Rechnung weiterhin fünf Mindestangaben voraussetzt. Zu diesen zählt auch die Leistungsbeschreibung, mit der die über das Dokument abgerechnete Leistung identifizierbar sein muss.
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Umsatzsteuer Newsletter 45/2020
IRLAND senkt Regelsteuersatz zum 01.09.2020 auf 21% +++ ÖSTERREICH reduziert Steuersätze für Gastronomie sowie für Kultur- und Tourismusbranche +++ BULGARIEN verringert u. a. Steuersatz für Gastronomie +++ TSCHECHIEN ermäßigt Steuersatz für Beherbergungsleistungen sowie für Kultur- und Sportveranstaltungen +++ UK mindert Steuersätze für Gastronomie sowie Kultur und Beherbergung +++ UK plant Abschaffung der MTD-Meldeschwelle ab April 2022 +++ POLEN veröffentlicht vereinfachte Anwendungsregeln für White List +++ SERBIEN UND NORWEGEN verlängern Einreichungsfrist für Vorsteuervergütungsanträge
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Im 13. und letzten Teil der KMLZ Newsletter-Serie zum Jahressteuergesetz 2020 stellen wir die vom Gesetzgeber beabsichtigte Neuregelung des § 14 Abs. 4 S. 4 UStG vor. Nach dieser Neuregelung stellt die Berichtigung einer Rechnung hinsichtlich fehlender oder unzutreffender Angaben kein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 233a Abs. 2a AO dar. Eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung in bereits festsetzungsverjährte Zeiträume kann damit in Einzelfällen zu einem dauerhaften Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Zudem hat die Regelung Auswirkung auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Die geplante Regelung geht jedoch nicht weit genug.
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