Der BFH verfestigt seine restriktive Auffassung zu Fragen der rückwirkenden Rechnungsberichtigung. In Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung geht er davon aus, dass eine Rechnung zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. Überdies bleibt er bei seiner Auffassung, dass eine mit Rückwirkung berichtigungsfähige Rechnung weiterhin fünf Mindestangaben voraussetzt. Zu diesen zählt auch die Leistungsbeschreibung, mit der die über das Dokument abgerechnete Leistung identifizierbar sein muss.
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