Umsatzsteuer Newsletter 45/2020
Blick ins Ausland
IRLAND senkt Regelsteuersatz zum 01.09.2020 auf 21% +++ ÖSTERREICH reduziert Steuersätze für Gastronomie sowie für Kultur- und Tourismusbranche +++ BULGARIEN verringert u. a. Steuersatz für Gastronomie +++ TSCHECHIEN ermäßigt Steuersatz für Beherbergungsleistungen sowie für Kultur- und Sportveranstaltungen +++ UK mindert Steuersätze für Gastronomie sowie Kultur und Beherbergung +++ UK plant Abschaffung der MTD-Meldeschwelle ab April 2022 +++ POLEN veröffentlicht vereinfachte Anwendungsregeln für White List +++ SERBIEN UND NORWEGEN verlängern Einreichungsfrist für Vorsteuervergütungsanträge
1 Irland
Irland senkt vom 01.09.2020 bis zum 28.02.2021 seinen regulären Umsatzsteuersatz von 23% auf 21%. Welcher Steuersatz im Einzelfall anzuwenden ist, hängt vom Steuerentstehungszeitpunkt ab. Die Umsatzsteuer auf lokale Lieferungen oder Leistungen entsteht jeweils mit der Rechnungsausstellung. Die Rechnung muss spätestens bis zum 15. des auf die Leistung folgenden Monats ausgestellt werden.
 
2 Österreich
Österreich reduziert für bestimmte Leistungen im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 die Steuersätze. Während dieses Halbjahres gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5% für die Gastronomie (Abgabe von Speisen und Getränken), in der Tourismusbranche (Übernachtung in Hotels, Benutzung von Campingplätzen), für Kunst und Kultur (Theater, Kino, Konzerte) sowie für Zeitschriften und Bücher. 
 
3 Bulgarien
Im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2021 reduziert Bulgarien den Steuersatz für Bücher und Zeitschriften sowie für die Gastronomie (Restaurant, Catering) auf 9%. Für denselben Zeitraum unterliegen bestimmte Produkte für Babys und Kleinkinder dem ermäßigten Steuersatz von 9%.
 
Bulgarien führt zudem ein elektronisches Register für Call-off-Stocks ein. Die Verpflichtung gilt sowohl für alle in Bulgarien steuerpflichtigen Personen, an die Waren über ein Call-off-Stock aus anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden, als auch für bulgarische Steuerpflichtige, die selbst Waren in andere EU-Mitgliedstaaten über ein Call-off-Stock liefern.
 
4 Tschechien
Auch Tschechien verringert aufgrund der Corona-Pandemie für bestimmte Leistungen den Steuersatz. Ab 01.07.2020 ist der ermäßigte Steuersatz von 10% auf Beherbergungsleistungen, den Zugang zu Kultur- und Sportveranstaltungen sowie auf Wellness- und Spa-Leistungen anwendbar. 
Ab 01.01.2021 plant Tschechien reduzierte Verspätungszuschläge auf nicht fristgerecht geleistete Steuerzahlungen.
 
5 UK
Ähnlich wie in anderen EU-Ländern hat auch UK eine zeitlich befristete Steuersatzsenkung für bestimme Leistungen beschlossen. Im Zeitraum 15.07.2020 bis 12.01.2021 gilt für die folgenden Branchen bzw. Leistungen ein ermäßigter Steuersatz von 5%: Gastronomie (ohne alkoholische Getränke), Kultur/Tourismus (z. B. Eintritt zu Theater, Zirkus, Freizeitpark, Konzert, keine Sportveranstaltungen) und Beherbergungsleistungen (Hotel, Campingplatz).
Zudem plant UK die MTD-Meldepflicht auch auf solche Unternehmen auszuweiten, die Umsätze unterhalb der aktuellen Registrierungsschwelle (GBP 85.000) erbringen, aber sich freiwillig für umsatzsteuerliche Zwecke registriert haben. Diese Verpflichtung soll ab 01.04.2022 gelten. Die betroffenen Unternehmen sind dann zugleich zum Führen digitaler Aufzeichnungen sowie zur Sicherstellung des „digital link“ bei der Abgabe der USt-Erklärungen verpflichtet. Diese beiden Anforderungen gelten für alle anderen MTD-meldepflichtigen Unternehmen bereits ab 01.04.2021 (um ein Jahr nach hinten verschoben wegen der Corona-Pandemie, ursprünglich geplant ab dem 01.04.2020).
 
6 Polen
Der polnische Fiskus hat die Anwendungsregeln für die White List (s. KMLZ-Newsletter 38/2019) zum 01.07.2020 modifiziert und für den Steuerpflichtigen vereinfacht. Die neuen Anwendungsregeln gelten rückwirkend ab 01.01.2020:
  • Die Mitteilung über eine Überweisung auf ein nicht auf der White List geführtes Konto muss nun innerhalb von 7 Tagen ab dem Überweisungsauftrag an den Fiskus übermittelt werden. Die bisherige Frist von 3 Tagen wird somit deutlich verlängert. Während der Corona-Pandemie gilt zusätzlich eine noch längere Frist von 14 Tagen.
  • Die Mitteilung ist an das Finanzamt des Käufers (d. h. des Leistungsempfängers, der die Zahlung durchführt) zu senden und nicht an das Finanzamt des Leistenden.
  • Sollte die erbrachte Leistung dem Split Payment (s. KMLZ-Newsletter 31/2019) unterliegen, müssen die Regeln zur White List nicht angewendet werden und die gesamtschuldnerische Haftung entfällt.
Ob das Konto eines Lieferanten auf der White List steht und demzufolge kein Haftungsrisiko besteht, kann nun auch mit unserem VAT-ID Verifier geprüft werden. Ab Version 1.5 sind die Datenbanken in Tschechien und Polen angeschlossen.
 
Außerdem wurde die Einführung der neuen SAF-T-Struktur sowie des neuen VAT-Reportings (statt der klassischen Umsatzsteuererklärung nur noch Übermittlung einer erweiterten SAF-T-Datei) nun zunächst bis zum 01.10.2020 verschoben.
 
7 Serbien
Serbien hat die Frist für die Einreichung von Vorsteuervergütungsanträgen für 2019 vom 30.06.2020 auf den 30.09.2020 verlängert.
 
8 Norwegen
Auch in Norwegen wurde die Frist für die Einreichung von Vorsteuervergütungsanträgen für 2019 bis zum 30.09.2020 verlängert.
 
 
Ansprechpartner:
 
 
Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
 
Stand: 26.08.2020