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Leistungsverrechnungen zwischen Niederlassungen eines Unternehmens sind grundsätzlich nicht steuerbar. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Das hatte der EuGH bereits in der Rs. Skandia America festgestellt und nun bestätigt. Dieses Urteil ist für alle Unternehmer interessant, die Niederlassungen in unterschiedlichen Ländern haben und zumindest in einem dieser Länder mit einer Niederlassung Mitglied einer Organschaft (Mehrwertsteuergruppe) sind. Nach Auffassung des EuGHs können Leistungen zwischen diesen Niederlassungen steuerbar sein. Finanzielle Auswirkungen hat dies, soweit der Leistungsempfänger nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Alle anderen Unternehmer müssen in derartigen Sachverhaltskonstellationen „nur“ die richtigen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen beachten.
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Einfuhrumsatzsteuer darf grundsätzlich nur derjenige als Vorsteuer geltend machen, der im Zeitpunkt der Zollanmeldung die Verfügungsmacht an den eingeführten Gegenständen innehat(te). 2019 schreckte der britische Fiskus HMRC die Unternehmer und Verbände auf, als sie diese – bisher nicht immer beachtete – Regel nicht nur strenger umsetzen wollte, sondern sie (unbewusst?) deutlich verschärfte. Nachdem HMRC im Jahr 2020 – trotz einer Vielzahl von Eingaben aus der Wirtschaft – noch an seiner Auffassung festhielt, geht es nun einen großen Schritt zurück. Aber, der Vorsteuerabzug von Einfuhrumsatzsteuer bleibt fordernd. Unternehmer sollten mit der gebotenen Sorgfalt agieren.
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Die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. Der BFH stellt in diesem Zusammenhang nun klar: Der Steuerpflichtige ist nicht an den gewählten Aufteilungsschlüssel gebunden, wenn dieser nicht sachgerecht ist. Er kann daher den Aufteilungsschlüssel wechseln, wenn sich der ursprüngliche gewählte Flächenschlüssel im Nachhinein als nicht sachgerecht erweist. Die Beweislast, ob der Flächenschlüssel in diesem Fall präziser ist als der Umsatzschlüssel, liegt beim Finanzamt. Bei erheblichen Ausstattungsunterschieden gemischt genutzter Gebäude sind die Vorsteuerbeträge in der Regel nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen.
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