Einfuhrumsatzsteuer darf grundsätzlich nur derjenige als Vorsteuer geltend machen, der im Zeitpunkt der Zollanmeldung die Verfügungsmacht an den eingeführten Gegenständen innehat(te). 2019 schreckte der britische Fiskus HMRC die Unternehmer und Verbände auf, als sie diese – bisher nicht immer beachtete – Regel nicht nur strenger umsetzen wollte, sondern sie (unbewusst?) deutlich verschärfte. Nachdem HMRC im Jahr 2020 – trotz einer Vielzahl von Eingaben aus der Wirtschaft – noch an seiner Auffassung festhielt, geht es nun einen großen Schritt zurück. Aber, der Vorsteuerabzug von Einfuhrumsatzsteuer bleibt fordernd. Unternehmer sollten mit der gebotenen Sorgfalt agieren.
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