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In seiner am 18.08.2021 veröffentlichten Entscheidung erklärt das BVerfG den Zinssatz i.H.v. 6% pro Jahr gem. §§ 233a, 238 AO für verfassungswidrig. Das gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014. Das BVerfG ordnet jedoch zugleich an, dass die verfassungswidrige Vorschrift für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 weiter angewendet werden kann. Erst für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 muss der Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung schaffen. Das BVerfG hat zur Verzinsung einer Gewerbesteuerforderung entschieden. Bei der Verzinsung von Umsatzsteuernachzahlungen bleiben unionsrechtliche Zweifel an der Verzinsung – dem Grunde und der Höhe nach. Unternehmer könnten sich diese Zweifel für die Vergangenheit zu Nutze machen.
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Mitte Juli haben schwere Unwetter in weiten Teilen Deutschlands gewütet und enorme Schäden angerichtet. Dies betrifft vor allem Regionen in Rheinland-Pfalz und NRW, aber auch in Bayern und Sachsen. Die Finanzverwaltung hat hierauf mit vielfältigen Billigkeitsmaßnahmen reagiert. Dadurch sollen zumindest die finanziellen Schäden für betroffene Unternehmen abgemildert werden. Außerdem will die Finanzverwaltung die große Hilfsbereitschaft durch private sowie öffentliche Unternehmen fördern, indem sie auf die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben und Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG für einen begrenzten Zeitraum verzichtet.
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Hauptziel des OSS-Verfahrens ist es ausdrücklich, den Steuerpflichtigen eine möglichst schlanke und bürokratiearme Lösung an die Hand zu geben. Doch diese Erleichterung soll nach Informationen der DATEV zumindest für bestehende Registrierungen in absehbarer Zeit gar nicht zur Anwendung kommen. Korrekturen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen aus der Zeit vor Nutzung des OSS-Verfahrens sollen nur im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen sein. Dem aber steht in der Praxis ein unverhältnismäßig hoher Aufwand gegenüber.
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