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Mit Schreiben vom 29.04.2024 äußert sich die Finanzverwaltung umfassend zu Online-Veranstaltungen und sonstigen Online-Dienstleistungsangeboten. Demzufolge ist die Unterscheidung zwischen vorproduzierten Inhalten und Live-Streaming nicht nur für den Ort der Leistung relevant, sondern auch für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes und der Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen sowie im kulturellen und Gesundheitsbereich. Vorproduzierte Lernvideos etwa sind nicht weiter umsatzsteuerbefreit. Die weitreichenden Änderungen treten bereits zum 01.07.2024 in Kraft. Es besteht somit dringender Handlungsbedarf. Ferner thematisiert das BMF-Schreiben Dienstleistungskommissionen und Leistungskombinationen. Damit ist es auch für Influencer, Streamer und alle, die neben einem Live-Stream auch die Aufzeichnung anbieten, äußerst praxisrelevant.
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Das digitale Zeitalter der VAT könnte bald kommen. Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 08.12.2022 hatte umfassende Änderungen für die Plattformwirtschaft, für die Meldepflichten und die elektronische Rechnungstellung sowie eine EU-einheitliche MwSt-Registrierung vorgesehen. Hierzu gab es aber Kritik und Einwände einiger Mitgliedstaaten. Nun liegt ein Kompromissvorschlag auf dem Tisch, über den der ECOFIN-Rat in seiner Sitzung am 14.05.2024 beraten wird. Dem Vernehmen nach ist eine politische Einigung über den Vorschlag in greifbarer Nähe. Wenn dies nicht gleich gelingt, wäre die Sitzung am 21.06.2024 die nächste Gelegenheit. Sobald der Rat eine Einigung erzielt hat, informieren wir Sie im Detail über die anstehenden Änderungen. Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen zunächst einen kurzen Überblick über den neuen Zeitplan und die Kompromissvorschläge geben.
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Verkaufsaufschläge bei Gruppenversicherungen können der Versicherungsteuer unterliegen, müssen es aber nicht. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil äußerte sich das FG Köln zur Frage der Versicherungsteuer bei Verkaufsaufschlägen und stellt sich dabei gegen die Ansicht der Finanzverwaltung. Eine Versicherungsteuerbarkeit der Verkaufsaufschläge wurde abgelehnt. Dabei schließt sich dann die Frage an, wie die Verkaufsaufschläge umsatzsteuerlich zu bewerten sind. Der Ball liegt nun beim BFH. Dieser kann nach seinem letzten Urteil aus 2016 zu den Verkaufsaufschlägen jetzt für Klarheit bei den Steuerpflichtigen sorgen.
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