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Der EuGH entscheidet über Rechtsfragen bei der Anwendung und Auslegung von EU-Recht. Nationale Gerichte haben die Möglichkeit, sich im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zu wenden. Nunmehr wurden Änderungen der Satzung und der Zuständigkeiten des Gerichtshofs der EU beschlossen. Künftig wird in ausgewählten Sachgebieten, u. a. in den Bereichen Mehrwertsteuer, Zoll, Verbrauchsteuern und zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, i.d.R. das Gericht (EuG) entscheiden und nicht mehr der Gerichtshof (EuGH). Dies gilt für alle Vorabentscheidungsfragen, die ab dem 01.10.2024 vorgelegt werden. Zudem sollen künftig nach Abschluss des Verfahrens die Schriftsätze der Beteiligten auf der Homepage des Gerichtshofs der EU veröffentlicht werden.
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Die Besteuerung von Reiseleistungen ist ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung des EuGH. Der aktuelle Beschluss des EuGH in der Rs. Dragoram Tour stellt die deutsche Praxis zur Besteuerung von Reiseleistungen auf den Kopf.
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Der Beschluss, in welchem der BFH den EuGH fragte, ob Innenleistungen innerhalb der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft steuerbar sind, war ein Paukenschlag. Wäre der EuGH von der Steuerbarkeit ausgegangen, hätte die Organschaft ihren Sinn verloren. Doch der Generalanwalt am EuGH Rantos beruhigte mit seinem Schlussantrag in dem Verfahren die Nerven vieler Steuerpflichtiger vorläufig. Sehr zeitnah hat sich jetzt der EuGH selbst in seinem Urteil dem Generalanwalt angeschlossen. Auch er hält Innenleistungen für nicht steuerbar. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH diese Sichtweise nunmehr ohne Wenn und Aber ebenfalls übernimmt.
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