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Nicht jeder Zuschuss ist steuerpflichtig. Und nicht jeder echte Zuschuss mindert den Vorsteuerabzug. Das BFH-Urteil vom 17.04.2024 (XI R 13/21) markiert hierfür einen Meilenstein. Zudem sendet der BFH eine klare Botschaft: Landeszuschüsse an den kommunalen ÖPNV unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine erfreuliche Nachricht für den gesamten ÖPNV in Deutschland.
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Der EuGH hat sich einmal mehr mit der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen auseinandergesetzt. Dabei hat er entschieden, dass Fonds (im Streitfall ging es um Rentenfonds) im Grundsatz nur dann steuerfrei verwaltet werden können, wenn das Risiko des Anlegers dem Risiko bei Anlage in einen Wertpapierfonds ähnelt. Es genügt aber auch eine Vergleichbarkeit des fraglichen Fonds mit anderen Fonds, deren Verwaltung ein Mitgliedstaat als steuerfrei ansieht. Die Entscheidung könnte Einfluss auf die Diskussion haben, ob der aktuelle § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG unionsrechtskonform ist.
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Die Finanzverwaltung nimmt bisweilen im Falle werthaltiger Abfälle sehr weitgehend tauschähnliche Umsätze an. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass bei einer Abfallentsorgung, die zum Entstehen werthaltiger Stoffe führt, nicht zwingend ein tauschähnlicher Umsatz gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei dem überlassenen Abfall nicht um eine marktfähige Handelsware handelt, sondern erst aufwändige Aufarbeitungsprozesse notwendig sind, um verkaufsfähige Stoffe zu erhalten. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die differenzierte Auffassung des BFH übernimmt.
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