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Reihengeschäfte werden hin und wieder falsch beurteilt – wegen falscher Zuordnung der bewegten Lieferung. Dann besteht oft auch das Risiko einer Straferwerbsteuer nach § 3d Satz 2 UStG. Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Norm auch dann anzuwenden ist, wenn vom Erwerber eine USt IdNr. aus dem Abgangsland verwendet wird. Er schränkt aber den Anwendungsbereich ein. Dies dürfte insbesondere für Altfälle vor Einführung der Quick Fixes relevant sein. Eine aufgrund der Straferwerbsteuer drohende Doppelbesteuerung verstoße gegen unionsrechtliche Grundsätze.
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Umsatzsteuer Newsletter 28/2022
Der Gesetzgeber hat die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach §§ 233a, 238 AO nunmehr von bislang 6% pro Jahr auf 1,8% pro Jahr gesenkt. Der neue Zinssatz gilt für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019. Dies haben Bundestag (am 23.06.2022) und Bundesrat (am 08.07.2022) beschlossen. Damit will der Gesetzgeber seiner Verpflichtung aus dem Urteil des BVerfG vom 08.07.2021 nachkommen, die Höhe der Zinsen nach § 233a AO neu zu regeln. Leider versäumt es der Gesetzgeber, bei dieser Gelegenheit auch gleich die Zinsregelungen der AO weitergehend zu reformieren. So bleibt es für alle anderen Zinsarten (bei AdV, Stundung, Hinterziehung, Prozessführung) bei 6% pro Jahr. Weitere gerichtliche Streitigkeiten sind damit vorprogrammiert.
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Aufgrund der jüngsten geopolitischen Entwicklungen und der damit einhergehenden Lieferengpässe stehen Wertschöpfungsketten und Lieferwege auf dem Prüfstand. Vor diesem Hintergrund werden u. a. auch Produktionen in andere Länder verlagert, ob nun eigene oder die von Subunternehmern (Lohnveredlung / verlängerte Werkbank). Bei der Beurteilung der umsatzsteuerlichen Konsequenzen sollten die Kunden-Werkzeuge nicht vergessen werden. Die praktische Abwicklung von Werkzeug-Einkäufen und Verkäufen ist sehr oft eine Herausforderung. Aber auch die Verlagerung der Werkzeuge kann umsatzsteuerlich relevant sein.
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