Nach Ansicht des EuGH in der Rs. Luxury Trust Automobil (Rs. C-247/21) setzt die Dreiecksgeschäftsregelung zwingend voraus, dass der Zwischenerwerber in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Erwerbers hinweist. Damit verlässt der EuGH den eingeschlagenen Pfad, Rechnungsangaben lediglich formelle Bedeutung beizumessen. „Missglückte“ Dreiecksgeschäfte sind nicht rückwirkend heilbar. Deutsche Finanzgerichte hatten diese Frage zuletzt uneinheitlich beantwortet. Nicht endgültig geklärt ist, ob Dreiecksgeschäfte zumindest nachträglich möglich sind – wenn auch ohne Rückwirkung. Die nächsten Vorlageverfahren sind damit vorprogrammiert.
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