Der BFH hatte in seinem Beschluss vom 18.02.2013 einen in der Praxis häufig vorkommenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Finanzbehörden versagten der Klägerin K den Vorsteuerabzug hinsichtlich von ihr bezogener Waren u. a. mit dem Argument der vermeintlichen Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug. Obwohl K ausdrücklich die neue Rechtsprechung des EuGH zum Vorsteuerabzug anführte, konnte der BFH hierauf infolge von Versäumnissen von K in der ersten Instanz nicht eingehen.
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