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Berufsbetreuer können sich rückwirkend auf Unionsrecht berufen und damit Steuererstattungen mit Wirkung für die Vergangenheit geltend machen. Die neue Rechtsprechung des BFH und EuGH legt nahe, dass die nationalen Steuerbefreiungsnormen bisher zu eng ausgelegt wurden.
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Das FG München hat mit Urteil vom 13.03.2013 (3 K 235/10) erstmals Personengesellschaften als potenzielle Organgesellschaften bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft anerkannt. Das Urteil eröffnet neue Gestaltungspielräume für Unternehmen. Es trägt zur Rechtsformneutralität bei.
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Wie bereits der EuGH (Urt. v. 07.03.2013, Rs. C-275/11 – Rs. GfBk) sieht nun auch der BFH in seiner Nachfolgeentscheidung v. 11.04.2013, V R 51/10, Beratungsleistungen in Form von Anlageempfehlungen an Kapitalanlagelagegesellschaften (KAG) als umsatzsteuerfrei an. Berater, die KAG beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von der KAG verwalteten Sondervermögen gegen Entgelt beraten, profitieren von diesen Urteilen.
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