Der EuGH hat entschieden, dass Werbegeschenke (Tablets / Smartphones) zu Zeitschriften-Abos für Neukunden mit kurzfristige Kündigungsmöglichkeit unter zwei Kriterien eine einheitliche Leistung und keine unentgeltliche Wertabgabe darstellen. Damit unterliegt das Werbegeschenk dem ermäßigten Steuersatz der Zeitschriftenlieferung als Hauptleistung. Der Unternehmer muss das Entgelt des Zeitschriften-Abos nicht aufteilen.
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