Umsatzsteuer Newsletter 47/2023
E-Rechnung in Deutschland: Gesetz im Vermittlungsausschuss
Im aktuell vorliegenden Gesetzentwurf für eine E-Rechnungspflicht zwischen inländischen Unternehmen für ihre inländischen B2B-Umsätze wurde nochmals nachgeschärft. Auf Basis der aktuellen Vorschläge würden Änderungen stufenweise ab 2025 in Kraft treten. Der Bundestag hatte bereits zugestimmt. Der Bundesrat jedoch lehnte ab – nun geht es in den Vermittlungsausschuss.
1 Gesetzgebungsprozess
Deutschland hat bereits im Sommer 2023 mit Durchführungsbeschluss des EU-Rates die Erlaubnis erhalten, abweichende Regelungen von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Bezug auf E-Rechnungen einzuführen. In der Folge wurde das Gesetzgebungsverfahren über das Wachstumschancengesetz eröffnet. Dieses enthält die Regelungen für eine nationale E-Rechnungspflicht in Deutschland. Da der Bundesrat gegen den Regierungsentwurf jedoch Einwände hatte, wurde dieser nochmals abgeändert. Der Bundestag hatte nun dem neuen Entwurf bereits zugestimmt. Der Bundesrat aber lehnte ab – nun geht der Entwurf in den Vermittlungsausschuss. Dass der geänderte Gesetzentwurf gestoppt wurde, lag vor allem an Unstimmigkeiten in anderen Bereichen. Die Regelungen zur E-Rechnung werden höchstwahrscheinlich nicht mehr geändert. Die aktuellen Vorschläge zu E-Rechnungen werden daher voraussichtlich ab 2025 gelten. 
 
2 Umfang der nationalen E-Rechnungspflicht in Deutschland
Eingeführt werden soll eine nationale E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Ein im Inland ansässiger Unternehmer wird verpflichtet, für im Inland steuerbare Leistungen (die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerbefreit sind) eine E-Rechnung auszustellen, wenn auch der Rechnungsempfänger im Inland ansässig ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG-E). Ansässig ist ein Unternehmer immer dann, wenn er seinen Sitz, seinen Ort der Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder eine inländische umsatzsteuerliche Betriebsstätte unterhält, die an der Transaktion beteiligt ist (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG-E). Es gilt weiterhin die generelle Pflicht zur Ausstellung der Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung, § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG-E. Für die der E-Rechnungspflicht unterliegenden Transaktionen bedarf es keiner aktiven Zustimmung zum Empfang durch den Rechnungsempfänger mehr (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG-E). 
 
Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Rechnungen über Fahrausweise (§ 34 UStDV) sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. 
 
3 Definition einer E-Rechnung
Die Definition einer E-Rechnung im Sinne der neuen Regelungen ist enger gefasst als aktuell. Als E-Rechnung gilt dann nur noch eine elektronische Rechnung, die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 19631 – entspricht (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG-E), oder wenn Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger eine gemeinsame Vereinbarung über das genutzte E-Rechnungsformat geschlossen haben. Voraussetzung dafür ist, dass das genutzte Format die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben gemäß der Richtlinie 2014/55/EU ermöglicht oder mit dieser interoperabel ist (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG-E). Die zweite Alternative unter Nr. 2 wurde erst im Rahmen der letzten Überarbeitung in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Damit wurden vor allem auch Bedenken aus der Wirtschaft berücksichtigt, dass die ursprüngliche neue Definition der E-Rechnung zu eng gefasst war und bisherige Investitionen in die Digitalisierung von E-Rechnungsprozessen, wie z. B. EDI-Rechnungen, nachher umsonst gewesen sein könnten. Kernelement ist jedoch weiterhin die CEN-Norm 19631, die auch bereits im Rahmen der B2G-E-Rechnungspflicht genutzt und aktuell überarbeitet wird.
 
Alle anderen Rechnungen, die nicht den oben genannten Vorgaben entsprechen, gelten zukünftig als sonstige Rechnungen. Für sonstige elektronische Abrechnungsdokumente (z. B. PDFs) ist auch weiterhin die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG-E).
 
4 Einführungszeitpunkt und Übergangsregelungen
Die E-Rechnungspflicht für B2B-Transaktionen zwischen Inländern soll ab 01.01.2025 eingeführt werden. Daran hat sich im Rahmen der letzten Anpassungen nichts geändert. 
 
Übergangsregelungen betreffen weiterhin nur die Ausstellungspflicht. Inländische Rechnungsempfänger sind weiterhin uneingeschränkt ab 2025 zum Empfang von E-Rechnungen verpflichtet, soweit sie ihre Leistungen von anderen inländischen Unternehmern erhalten.
 
Für Rechnungsaussteller gelten folgende Übergangsregelungen:
  • In 2025 und 2026 sind neben E-Rechnungen auch weiterhin Papierrechnungen und sonstige elektronische Rechnungen (Letztere wie bisher nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers) zulässig.
  • In 2027 dürfen inländische Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu EUR 800.000 im vorangegangenen Kalenderjahr auch weiterhin Papierrechnungen und sonstige elektronische Rechnungen (Letztere nach wie vor nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers) an ihre inländischen Kunden ausstellen.
  • In 2027 dürfen weiterhin auch EDI-Rechnungen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers ausgestellt werden.
Auch bei den Übergangsregelungen wurde im aktuellen Entwurf nochmals in zeitlicher Hinsicht nachgeschärft. Die E-Rechnungspflicht trifft die meisten Rechnungsaussteller somit erst ab 2027. Knackpunkt könnte noch der uneingeschränkte Empfang von E-Rechnungen ab 2025 sein. Auch hier hatte der Bundesrat Übergangsregelungen gefordert, die jedoch im überarbeiteten und nun vom Bundestag verabschiedeten Entwurf (noch) nicht umgesetzt wurden.
 
Ansprechpartner:
 
 
Ronny Langer
Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
 
Stand: 28.11.2023