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Bereits im Jahr 2009 hatte der BFH erstmals entschieden, dass die wirtschaftliche Eingliederung im Zusammenhang mit der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft auch mittelbar möglich ist. Diese Möglichkeit wird bei der Prüfung der Organschaftsvoraussetzungen in der Praxis leicht übersehen. Umso wichtiger ist es, dass der BFH seine Rechtsprechung von damals aktuell noch einmal aufgreift. Auch der Hinweis des BFH, dass eine Beteiligung nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden muss, um Organgesellschaft sein zu können, muss als wertvolle Klarstellung für die Praxis gelten.
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Hat der Leistungsempfänger zu viel Umsatzsteuer an den Leistenden bezahlt und scheitert sein Vorsteuerabzug, ist der Leistungsempfänger darauf angewiesen, den entsprechenden Steuerbetrag vom Leistenden zurückgezahlt zu bekommen. Scheitert auch diese zivilrechtliche Rückzahlung, kann für den Leistungsempfänger der sog. Reemtsma-Anspruch die rettende Lösung sein. In einem aktuellen Urteil vom 07.09.2023 in der Rs. Schütte (C-453/22) stellt der EuGH nun klar, dass der Reemtsma-Anspruch auch dann gilt, wenn der Leistende sich ggü. dem Leistungsempfänger auf zivilrechtliche Verjährung beruft. Zugleich schränkt der EuGH die Korrektur nach § 14c UStG durch den Leistenden ein und bestätigt einen Verzinsungsanspruch des Leistungsempfängers.
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Der BFH hat entschieden: Kein Aufteilungsgebot nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen. Damit ändert der BFH in Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rs. C-516/21 seine Rechtsprechung mit Beschluss vom 22.03.2023. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Betriebsvorrichtungen anzuwenden, wenn es sich dabei um eine Nebenleistung zur Verpachtung als Hauptleistung handelt, die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist.
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