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Mit Schreiben vom 07.02.2022 äußert sich das BMF erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen und den immer beliebter werdenden Firmenfahrrädern. Erfreulicherweise kann fortan und für die Vergangenheit die 1%-Regelung auch für (Elektro-)Fahrräder angewendet werden. Allerdings stellt das BMF auch klar, dass die vielfältigen ertragsteuerlichen Vergünstigungen in diesem Bereich für die Umsatzbesteuerung keine Anwendung finden. Dies bedeutet für alle Unternehmer hohe administrative Aufwendungen. Sie müssen für die Ertragsteuer (insbesondere Lohnsteuer) und die Umsatzsteuer unterschiedliche Bemessungsgrundlagen ermitteln.
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Nach dem Unionsrecht entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer. Dies bestätigt der EuGH mit seinem jüngsten Urteil auch für den Fall, dass die Umsatzsteuer aufgrund der Ist-Versteuerung des Leistenden erst mit Vereinnahmung der Zahlung entsteht. Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug dann erst im Zeitpunkt der Zahlung vornehmen. Dies gilt für alle Leistungsempfänger, unabhängig von einer Ist- oder Soll-Versteuerung. Insoweit sind das deutsche Gesetz und die derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung unionsrechtswidrig.
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Die Abgrenzung von Schadensersatz und Leistungsentgelt spielt in der täglichen Praxis immer wieder eine Rolle. Gem. Abschn. 1.3 Abs. 3 UStAE sind u.a. Vertragsstrafen Schadensersatz und nicht Leistungsentgelt. Der EuGH engt diese Sichtweise nun ein. In seiner Entscheidung vom 20.01.2022 in der Rs. C-90/20 – Apcoa Parking Danmark A/S hat er zu einem Fall der Parkplatznutzung im Bereich der Privatwirtschaft entschieden: Verstößt ein Kraftfahrer bei der Parkplatznutzung gegen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen und muss deshalb einen (zusätzlichen) Betrag zahlen, so handelt es sich nach Auffassung des EuGH dabei um umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt für die konkrete Parkplatznutzung.
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