Nach dem Unionsrecht entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer. Dies bestätigt der EuGH mit seinem jüngsten Urteil auch für den Fall, dass die Umsatzsteuer aufgrund der Ist-Versteuerung des Leistenden erst mit Vereinnahmung der Zahlung entsteht. Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug dann erst im Zeitpunkt der Zahlung vornehmen. Dies gilt für alle Leistungsempfänger, unabhängig von einer Ist- oder Soll-Versteuerung. Insoweit sind das deutsche Gesetz und die derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung unionsrechtswidrig.
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