Bereits in 2018 entschied der BFH, dass sich die personenbezogene Steuerbefreiung im Rahmen von Dienstleistungskommissionen (kulturelle Leistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG) auch auf die Besorgungsleistungen des Kommissionärs erstreckt. Diese Rechtsprechung wird das BMF gemäß Schreiben vom 09.06.2021 künftig anwenden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend angepasst. Leider verwehrt das BMF jedoch eine Übertragung der Urteilsgrundsätze auf weitere personenbezogene Steuerbefreiungsmerkmale. Alle Kommissionäre sollten prüfen, ob für die Zukunft ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden kann und ob für die Vergangenheit Steuererstattungen beantragt werden können.
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