Mit Schreiben vom 01.12.2021 übernimmt das BMF für Zwecke der „handelsüblichen Bezeichnung“ in Rechnungen die Grundsätze der unternehmerfreundlichen BFH-Rechtsprechung. Fortan gilt: Was unter Kaufleuten für gewöhnlich als Leistungsbeschreibung anerkannt wird, genügt auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs als handelsübliche Bezeichnung der Leistung. Diese Vereinfachung gilt gleichermaßen für alle Unternehmer. Der Steuerpflichtige muss dabei jedoch nachweisen, was als handelsüblich gilt. Ordnungsgemäße Rechnungen bleiben somit ein Dauerbrenner in der Umsatzsteuer.
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