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Die Beförderung von Gegenständen der Ausfuhr ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG). Zum 01.01.2022 jedoch schränkt das BMF den bisherigen Anwendungsbereich der Steuerbefreiung erheblich ein. Waren bisher sämtliche Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr steuerfrei, so gilt dies nunmehr ausschließlich für die Leistungen, die direkt an den Lieferer oder den Abnehmer der Ware erbracht werden.
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Mit Schreiben vom 01.12.2021 übernimmt das BMF für Zwecke der „handelsüblichen Bezeichnung“ in Rechnungen die Grundsätze der unternehmerfreundlichen BFH-Rechtsprechung. Fortan gilt: Was unter Kaufleuten für gewöhnlich als Leistungsbeschreibung anerkannt wird, genügt auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs als handelsübliche Bezeichnung der Leistung. Diese Vereinfachung gilt gleichermaßen für alle Unternehmer. Der Steuerpflichtige muss dabei jedoch nachweisen, was als handelsüblich gilt. Ordnungsgemäße Rechnungen bleiben somit ein Dauerbrenner in der Umsatzsteuer.
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Endlich ist das BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung bei Kostengemeinschaften nach § 4 Nr. 29 UStG in Sichtweite. Noch befindet sich der Text im Entwurfsstadium, aber Berlin scheint doch schon sehr in Weihnachtsstimmung. Die neueste Sichtweise des BMF lässt hoffen, dass zumindest einige Kooperationen künftig ohne zusätzliche Umsatzsteuerbelastung erfolgen können. Das gilt insbesondere für den Zusammenschluss von Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Einrichtungen.
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