Der BFH hat in zwei Urteilen (Az: XI R 2/18 und XI R 28/18) unternehmerfreundlich zur „handelsüblichen Bezeichnung“ in Rechnungen entschieden. Finanzverwaltung und Finanzgerichte fordern bislang, dass die Leistungsbeschreibung eine Einzelidentifizierung der Ware oder Dienstleistung ermöglichen muss. Insbesondere im Niedrigpreissegment weisen Rechnungen jedoch oft lediglich eine Leistungsgattung aus. Der BFH stellt klar, dass sich die Handelsüblichkeit der Leistungsbeschreibung nach den Abrechnungsgepflogenheiten richtet. Unternehmer können sich fortan auf die Handelsüblichkeit der verwendeten Bezeichnung berufen und so den Vorsteuerabzug sichern.
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