Umsatzsteuer Newsletter 02/2020
FAQ zum Brexit
Seit Jahren ringen die Beteiligten um die rechtliche Ausgestaltung des Brexit. In dieser Woche haben nach dem britischen Unterhaus nun auch das Oberhaus und die Queen dem mit der EU ausgehandelten Austrittsabkommen zugestimmt. Das Inkrafttreten des Abkommens zum 01.02.2020 ist somit quasi besiegelt. Der sog. Hard Brexit dürfte damit abgewendet sein. Was nun am 01.02.2020 eigentlich passiert und welche rechtlichen Regelungen auf dem Gebiet des Zoll- und Umsatzsteuerrechts in der nahen Zukunft zwischen UK und der EU gelten, haben wir in unserem aktuellen Newsletter für Sie zusammengefasst.
1 Letzte Meilensteine bis zum Brexit
 
Am 22.01.2020 hat das britische Oberhaus dem vom Unterhaus bereits genehmigten Austrittsabkommen zugestimmt. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, hat auch die Queen am 23.01.2020 unterzeichnet. Ein Wahlrecht hatte sie hierbei nicht. Nun muss nur noch das Europäische Parlament in seiner für den 29.01.2020 geplanten Abstimmung dem Abkommen zustimmen. Auch das wird als reine Formalität betrachtet. Es ist also davon auszugehen, dass der sogenannte „Hard Brexit“ abgewendet wurde. Somit tritt das Vereinigte Königreich (im Folgenden: UK) am 01.02.2020 endgültig aus der EU aus. Der Austrittstermin war in der Vergangenheit mehrfach verschoben worden, doch jetzt verbleiben nur noch wenige Tage, bis UK die EU verlässt. Das Austrittsabkommen soll dabei helfen, das befürchtete Chaos zu vermeiden, wenn die zwischen UK und den übrigen EU-Mitgliedstaaten über Jahre entwickelten rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ungeordnet getrennt würden. Die EU und UK haben daher in den letzten Jahren sehr viel Arbeit in die Aushandlung dieses Abkommens gesteckt. Frühere Abkommen scheiterten immer wieder am Widerstand im britischen Parlament. 
 
2 Was passiert am 01.02.2020?
 
UK ist ab dem 01.02.2020 nicht mehr Mitgliedstaat der EU. Dank des Abkommens ändert sich auf dem Gebiet des Zoll- und Umsatzsteuerrechts jedoch zunächst nichts. Alle Vorschriften aus diesen Bereichen sind bis zum Ende der Übergangsfrist und teilweise sogar darüber hinaus weiterhin anwendbar. Bis zum 31.12.2020 haben die EU und UK nun Zeit, weitere Abkommen zu schließen, die die rechtlichen Beziehungen nach dem Ende der Übergangsfrist regeln.
Sollte bei den letzten Schritten bis zum Inkrafttreten des Austrittsabkommens doch noch etwas schiefgehen, würde UK ohne Austrittsabkommen die EU verlassen. Es käme zum Hard Brexit. Dann würden in UK von heute auf morgen die nationalen Gesetze Großbritanniens gelten. EU-Recht wäre dort nicht mehr anwendbar und UK hätte grundsätzlich keinen Zugriff mehr auf gemeinsame Datenbanken etc. Dieses Szenario hätte insbesondere auf den Warenverkehr zwischen der EU und UK gravierende Auswirkungen. Waren könnten die Grenze zwischen der EU und UK nicht mehr ohne die Erfüllung von Zollformalitäten und die Zahlung von Einfuhrabgaben passieren. Auch umsatzsteuerlich hätte die Umstellung von bisher innergemeinschaftlichen Vorgängen auf Aus- bzw. Einfuhrlieferungen erhebliche Auswirkungen. Für Unternehmen, die in UK nicht registriert sind, jedoch dort Vorsteuern geltend machen, würde sich die Antragsfrist erheblich verkürzen.
 
3 Häufig gestellte Fragen zum Brexit
 
Wie lang ist die Übergangfrist und kann sie verlängert werden?
Als Ende der Übergangsfrist ist zunächst der 31.12.2020 geplant. Das Austrittsabkommen sieht eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um wahlweise ein oder zwei Jahre vor. Die Verlängerung müsste von der EU und UK vor dem 01.07.2020 beschlossen werden. UK hat zwar in seinem nationalen Ratifizierungsgesetz zum Abkommen eine Verlängerung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss muss aber nicht endgültig sein. Das Gesetz könnte auch wieder geändert werden.
 
Welche Regeln gelten während der Übergangsfrist?
Während der Übergangsfrist ist das EU-Recht in UK weiterhin anwendbar. Dies gilt nach dem Willen der EU und UK auch für internationale Verträge, die die EU mit Drittstaaten geschlossen hat. Im Bereich des Zoll- und Umsatzsteuerrechts ergeben sich somit keinerlei Änderungen im Vergleich zur bisherigen Situation. Es herrscht freier Warenverkehr zwischen der Union und UK. Lieferungen aus oder nach UK werden weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. UK gilt in dieser Zeit als vollwertiger Mitgliedstaat. Nach den Vorstellungen der EU und UK haben auch präferenzrechtliche Regelungen weiterhin Gültigkeit in und für UK. Mit Widerstand der Vertragspartner der Präferenzabkommen ist u. E. nicht zu rechnen.
 
Unser Unternehmen hat vorsorglich bereits eine britische EORI-Nummer beantragt. Können wir diese ab 01.02.2020 verwenden?
Leider gibt es aus UK keine konkrete Information, ob die erteilten EORI-Nummern bereits verwendet werden können. Auch im Austrittsabkommen ist dieses Detail nicht geregelt. In der EU kann jedes Unternehmen grundsätzlich nur eine EORI-Nummer besitzen. Die von GB erteilte EORI-Nummer ist daher grundsätzlich nur für den Zeitpunkt gedacht, ab dem das EU-Recht in UK nicht mehr gilt. Bis auf Weiteres sollten Unternehmen ausschließlich die vom Ansässigkeitsstaat erteilte EORI-Nummer verwenden.
 
Unser Unternehmen hat sich vorsorglich bereits in UK umsatzsteuerlich registriert. Müssen wir während der Übergangsfrist Voranmeldungen etc. abgeben?
Nein. Die Registrierung wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem UK nicht mehr am gemeinsamen Umsatzsteuersystem teilnimmt. Die britische Finanzverwaltung wird darum voraussichtlich neue Registrierungszertifikate ausstellen, die als Gültigkeitsdatum das Ende der Übergangsfrist ausweisen. Während der Übergangsfrist sind keine Compliance-Anforderungen in UK zu erfüllen (sofern dies nicht aus anderen Gründen erforderlich ist).
 

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de

Stand: 24.01.2020