Umsatzsteuer Newsletter

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Voraussetzung für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit. Wird nach der Übertragung eine Vermietungstätigkeit ausgeführt, liegt eine Nichtsteuerbarkeit nur dann vor, wenn auch der Veräußerer bereits ein Vermietungsunternehmen betrieben hat. Das BMF präzisiert, dass bereits nach sechsmonatiger Vermietungstätigkeit ein Vermietungsunternehmen anzunehmen ist. Des Weiteren erläutert das BMF, wann diese Voraussetzungen bei Kettenübertragungen erfüllt sind.
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Umsatzsteuer Newsletter 56/2020
Zum 01.01.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten. Umsatzsteuer- und zollrechtlich gelten während der Übergangsfrist noch die EU-Regelungen. Nach aktuellem Stand endet die Übergangsfrist zum 31.12.2020. Versandhändler, die ab 01.01.2021 dorthin B2C-Lieferungen tätigen wollen, müssen sich eigentlich vorbereiten. Es ist aber noch lange nicht alles klar. Unabhängig davon, ob das Vereinigte Königreich die EU mit oder ohne Deal verlässt, lassen sich jedoch bereits einige Informationen konkretisieren. Was bereits getan werden kann, stellen wir Ihnen im neuen KMLZ Umsatzsteuer Newsletter vor.
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Neben praktischen Umsetzungsschwierigkeiten haben sich durch die befristete Steuersatzsenkung in materiell-rechtlicher Hinsicht zahlreiche Fragestellungen ergeben. Dem hat das BMF bereits mit dem Schreiben vom 30.06.2020 Rechnung getragen, das jetzt von einem neuen, am 04.11.2020 veröffentlichten BMF-Schreiben ergänzt wurde. Das neue BMF-Schreiben befasst sich vorrangig mit den Fragestellungen, die mit der Rückkehr zur „Normalsteuerphase“ zum 01.01.2021 verbunden sind. Die aufgegriffenen Regelungen sind weitestgehend zu begrüßen, zumindest führen sie zu einem erhöhten Maß an Rechtssicherheit. Dennoch können viele praxisrelevante Fragen weiterhin noch nicht rechtssicher beantwortet werden.
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