Mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19) hat der BFH entschieden, dass die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, das eine Festvergütung erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Aus Sicht des BFH trägt das Aufsichtsratsmitglied bei einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko und handelt daher nicht selbständig. Die Aussagen des BFH dürften auch auf GmbHs, Stiftungen, Beiräte sowie vergleichbare Aufsichtsgremien, ggf. auch auf Vorstände anwendbar sein. Offen ist die Frage, wie es sich mit Aufsichtsratsvergütungen verhält, die (teilweise) variabel sind. Gleichzeitig entschied der BFH, dass ein Steuerausweis in einer Gutschrift nur dann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründet, sofern der Empfänger der Gutschrift tatsächlich Unternehmer ist.
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