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Mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19) hat der BFH entschieden, dass die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, das eine Festvergütung erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Aus Sicht des BFH trägt das Aufsichtsratsmitglied bei einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko und handelt daher nicht selbständig. Die Aussagen des BFH dürften auch auf GmbHs, Stiftungen, Beiräte sowie vergleichbare Aufsichtsgremien, ggf. auch auf Vorstände anwendbar sein. Offen ist die Frage, wie es sich mit Aufsichtsratsvergütungen verhält, die (teilweise) variabel sind. Gleichzeitig entschied der BFH, dass ein Steuerausweis in einer Gutschrift nur dann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründet, sofern der Empfänger der Gutschrift tatsächlich Unternehmer ist.
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Auch bei einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen. Dies hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (BFH, Urt. v. 18.09.2019 – XI R 33/18). Entschieden hat der BFH einen Fall, in dem ein Organträger 100% der Anteile einer Organgesellschaft auf eine Erwerberin übertragen hat. Begründet die Erwerberin mit der erworbenen Gesellschaft nun wieder ein Organschaftsverhältnis, so liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Es sind jedoch auch andere Konstellationen jenseits der Organschaft denkbar, in denen die Veräußerung einer 100%-Beteiligung zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen führen kann.
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Das FG Thüringen sieht in der Vermietung von PKW-Stellplätzen an Wohnungsmieter eine steuerpflichtige Leistung. Das Urteil überzeugt inhaltlich nicht und steht im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sollte der BFH im anhängigen Revisionsverfahren dem FG Thüringen folgen, kommt dem Urteil erhebliche Bedeutung für die Praxis zu.
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