Frankreich hat den Mehrwertsteuerausschuss der Europäischen Kommission um Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Aufladens von Elektrofahrzeugen (sog. E-Charging) gebeten. Der Mehrwertsteuerausschuss soll beurteilen, ob das E-Charging eine einheitliche Leistung darstellt und diese als Dienstleistung oder Stromlieferung zu qualifizieren ist und auch, ob die EuGH-Rechtsprechung in den Rs. Auto Lease Holland und Vega International auf die Leistungen der E-Mobility Provider übertragbar ist. Aus der Stellungnahme des Mehrwertsteuerausschusses könnten sich auch Rückschlüsse im Hinblick darauf ergeben, wie die Umsätze von Unternehmen, die vergleichbaren Leistungen erbringen, wie z.B. Tankkartenemittenten, umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
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