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Umsatzsteuer Newsletter 29/2019
Die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern wird hierzulande i.d.R. der Umsatzsteuer unterworfen. Mit Urt. v. 13.06.2019 (C 420/18) hat der EuGH in dem niederländischen Fall IO anders entschieden. Er hat die Selbstständigkeit eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer Stiftung verneint. Das Aufsichtsratsmitglied werde weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung oder Verantwortung tätig. Es sei dem Aufsichtsrat als solchem untergeordnet. Das einzelne Mitglied trage kein wirtschaftliches Risiko seiner Tätigkeit. Da die individuellen Befugnisse der Mitglieder des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft schon gesetzlich ähnlich begrenzt sind, dürfte die Entscheidung des EuGH folglich auch die Besteuerung deutscher Aufsichtsräte hin zur Nichtsteuerbarkeit verändern. Soweit die Tätigkeit nichtsteuerbar ist, besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Für die Vergangenheit dürfte aufgrund der klaren Anweisungen der Finanzverwaltung Vertrauensschutz bestehen. Dies ist insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Vorsteuerabzugs aus Eingangsleistungen bedeutsam.
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Zum 01.01.2020 werden die sogenannten Quick Fixes in Kraft treten und in den EU-Mitgliedstaaten zu einigen umsatzsteuerlichen Änderungen führen. Diesbezüglich gibt es eine Reihe an Zweifelsfragen. Die EU-Kommission hält es daher für erforderlich, Guidelines zu veröffentlichen, um eine gleichmäßige Handhabe innerhalb der EU zu gewährleisten. Hierzu hat sie nun erste Gedanken veröffentlicht und die Mitgliedstaaten um weitere Stellungnahmen gebeten.
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Frankreich hat den Mehrwertsteuerausschuss der Europäischen Kommission um Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Aufladens von Elektrofahrzeugen (sog. E-Charging) gebeten. Der Mehrwertsteuerausschuss soll beurteilen, ob das E-Charging eine einheitliche Leistung darstellt und diese als Dienstleistung oder Stromlieferung zu qualifizieren ist und auch, ob die EuGH-Rechtsprechung in den Rs. Auto Lease Holland und Vega International auf die Leistungen der E-Mobility Provider übertragbar ist. Aus der Stellungnahme des Mehrwertsteuerausschusses könnten sich auch Rückschlüsse im Hinblick darauf ergeben, wie die Umsätze von Unternehmen, die vergleichbaren Leistungen erbringen, wie z.B. Tankkartenemittenten, umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
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