Umsatzsteuer Newsletter 28/2019
Quick Fixes: EU-Mehrwertsteuerausschuss äußert sich zu Zweifelsfragen
Zum 01.01.2020 werden die sogenannten Quick Fixes in Kraft treten und in den EU-Mitgliedstaaten zu einigen umsatzsteuerlichen Änderungen führen. Diesbezüglich gibt es eine Reihe an Zweifelsfragen. Die EU-Kommission hält es daher für erforderlich, Guidelines zu veröffentlichen, um eine gleichmäßige Handhabe innerhalb der EU zu gewährleisten. Hierzu hat sie nun erste Gedanken veröffentlicht und die Mitgliedstaaten um weitere Stellungnahmen gebeten.

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1 Working Paper des EU-Mehrwertsteuerausschusses
Im Working Paper Nr. 968 des EU-Mehrwertsteuerausschusses vom 15.05.2019 (taxud.c.1(2019)3533969) hat sich die EU-Kommission zu Zweifelsfragen hinsichtlich der ab 2020 in Kraft tretenden Quick Fixes geäußert. Hierzu hatte es bereits Diskussionen mit den Stakeholdern in der VAT Expert Group (VEG) am 01.04.2019 und mit den Vertretern der Verwaltungen der Mitgliedstaaten in der Gruppe zur Zukunft der MwSt (GFV) am 05.04.2019 gegeben. Danach erachtete es die EU-Kommission für erforderlich, Guidelines zu veröffentlichen, um eine gleichmäßige Handhabe innerhalb der EU zu gewährleisten, und nun hat sie erste Gedanken hierzu veröffentlicht und um weitere Stellungnahmen gebeten.
 
2 Konsignationslager
Die Vereinfachungsregel ist nicht anwendbar, soweit die gelagerten Gegenstände durch Verlust, Zerstörung oder Diebstahl abhandenkommen. Da dies in der Praxis recht häufig vorkommt, würde die Vereinfachungsregel teils ihren Sinn verlieren. Die EU-Kommission schlägt daher vor, ein Toleranz-Level zu bestimmen, wonach die Vereinfachung trotz „kleiner“ Verluste von Lagergegenständen anwendbar bleibt. Sie verweist dazu auf die entsprechenden EU-Regelungen für Zölle und Verbrauchsteuern, wonach Verluste unbeachtlich sind, wenn sie durch die Natur der Gegenstände verursacht sind (z. B. Verderb und Verdunsten) und sich aus unvorhersehbaren Gründen oder durch höhere Gewalt ergeben. Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre diesbezüglichen Erfahrungen zu teilen.
 
Die Vereinfachungsregel ist des Weiteren nicht anwendbar, wenn der Lieferer im Bestimmungsland ansässig ist. Die EU-Kommission beschreibt hierzu folgende Fallkonstellationen, mit dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung
 
  • Lager im Eigentum und betrieben durch Erwerber: Lieferer nicht ansässig
  • Lager im Eigentum und betrieben durch Dritten: Lieferer nicht ansässig
  • Lager im Eigentum des Lieferers und durch ihn / Dritten betrieben oder vermietet an Dritten: Lieferer ansässig
  • Lager von Drittem angemietet und an Betreiber untervermietet oder selbst / durch Dritten betrieben: Lieferer ansässig
 
Die EU-Kommission stellt zudem zwei Punkte klar: Erstens soll eine umsatzsteuerliche Registrierung nicht als Ansässigkeit gelten. Und zweitens soll eine feste Niederlassung des Lieferers im Bestimmungsland selbst dann zu einer schädlichen Ansässigkeit führen, wenn diese nicht in die Lieferungen über das Lager eingebunden ist. 
 
3 Reihengeschäfte
Die EU-Kommission bringt an einem Beispiel mit vier Parteien zum Ausdruck, dass die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch dann anwendbar sein soll, wenn mehr als drei Parteien beteiligt sind. Voraussetzung sei nur, dass ein mittlerer Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt und alle Voraussetzungen des Art. 141 MwStSystRL erfüllt sind. An welcher Stelle sich die drei Parteien im Reihengeschäft befinden, soll irrelevant sein.
 
4 Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
Vorsteuerabzug: Die EU-Kommission bestätigt, dass Umsatzsteuer, die für eine innergemeinschaftliche Lieferung wegen fehlender USt IdNr. berechnet wurde, im Vergütungsverfahren erstattet werden kann. Art. 4 der Richtlinie 2008/9/EU greift in diesen Fällen nicht, da er nur die Erstattung der Vorsteuer für Lieferungen ausschließt, die nach Art. 138 MwStSystRL befreit wären.
Zusammenfassende Meldung (ZM): Die EU-Kommission äußert sich zu Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL, wonach die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt, wenn die ZM nicht abgegeben wurde oder falsche Angaben zur Lieferung enthält. Offen war hier die Frage, ab wann die Steuerbefreiung versagt wird, da zwischen Lieferung und Abgabe der ZM sowie ihrer Überprüfung eine gewisse Zeitspanne liegt. Die innergemeinschaftliche Lieferung soll laut EU-Kommission so lange steuerfrei sein, bis die Finanzverwaltung den Verstoß gegen die ZM-Meldepflicht festgestellt hat. 
Registrierungspflicht bei Steuerschuldübergang: Die EU-Kommission erläutert Konstellationen, bei denen der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland steuerfrei ist oder nicht besteuert wird, z. B. wegen einer sich anschließenden Lieferung mit Steuerschuldübergang nach Art. 194 MwStSystRL (Lieferer im Bestimmungsland nicht ansässig) oder wegen der Dreiecksgeschäftsregelung mit Steuerschuldübergang nach Art. 197 MwStSystRL. Es wird klargestellt, in welchen Fällen der Erwerber im Bestimmungsland zur Registrierung verpflichtet / berechtigt ist.
Belegnachweise unabhängiger Parteien: Die EU-Kommission konkretisiert, was sie darunter versteht, dass ein Belegnachweis i.S.d. Art. 45a MwSt-DVO von einem vom Lieferer und vom Abnehmer unabhängigen Dritten ausgestellt wird. Ein Dritter soll demnach nicht unabhängig sein, wenn finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Verbindungen gemäß Art. 11 MwStSystRL bestehen und ggf. deshalb eine Organschaft vorliegt. Gleiches soll für nahestehende Personen gem. Art. 80 MwStSystRL gelten. Auch diese sollen nicht als unabhängig betrachtet werden.
 
5 Ausblick
Die im Working Paper angesprochenen Zweifelsfragen sind nur ein Bruchteil der tatsächlich bestehenden. Bereits im letzten VEG-Meeting wurden einige weitere Fragen diskutiert, darunter so wichtige wie die Steuerpflicht des Verbringens und der mangelnde Vorsteuerabzug. Dennoch ist es positiv zu bewerten, dass sich die EU-Kommission um eine einheitliche Regelung innerhalb der EU bemüht. Vermutlich wird es daher im Laufe des Jahres noch ein Schreiben mit entsprechenden Erläuterungen von der EU-Kommission geben, in dem die Sichtweise der Mitgliedstaaten dargestellt ist.
 
 

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 12.06.2019